Fluggastrechte bei Annullierung und Verspätung – leicht zu haben, schwer zu bekommen.
Nur die wenigsten Fluggäste wissen, dass ihnen im Falle von Annullierungen oder Verspätungen ihres Fluges durch die Fluggesellschaft – unabhängig davon, ob es sich um einen Billigflieger oder einen Premiumanbieter handelt – umfassende Rechte zustehen. Diejenigen, die die Fluggastrechte kennen, können sich zwar einer guten Allgemeinbildung gewiss sein – die Chance auf eine finanzielle Entschädigung rückt oft allerdings erst bei Hinzuziehung eines kundigen Rechtsanwalts in greifbare Nähe.
Mit Verordnung Nr. 261 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 wurden die Fluggastrechte gegenüber den Fluggesellschaften nachhaltig verbessert, zumindest auf dem Papier. Seitens der Fluggäste bestehen seitdem umfassende Ansprüche für den Fall, dass sich Flüge verspäten oder gänzlich ausfallen.
Hinsichtlich der Verspätung eines Fluges sind diese Ansprüche sowohl nach der Entfernung, als auch nach der Dauer der Verspätung gestaffelt.
Bei allen Flügen bis zu einer Entfernung von 1500 km und einer Verspätung von mindestens zwei Stunden, kann der Fluggast gegenüber dem Luftfahrtunternehmen angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei kostenfreie Telefonate, Telefaxe oder E-Mails beanspruchen. Gleiches gilt für Flüge mit einer Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden sowie bei einer Verspätung von mindestens vier Stunden bei allen sonstigen Flügen.
Sofern sich der Abflug auf den Folgetag verschieben sollte, stehen dem Fluggast eine kostenlose Hotelunterbringung sowie der Transfer zum Hotel zu. Falls sich der Flug um mindestens fünf Stunden verschiebt, und dadurch für den Fluggast zwecklos wird, sind ihm die Kosten des Flugscheins zu erstatten. Diese Ansprüche bestehen neben der Möglichkeit einer zumutbaren Ersatzbeförderung auch bei Annullierung eines Fluges.
In diesem Fall hat der Fluggast jedoch noch weitergehende, wesentlich attraktivere Ansprüche.
Wird ein Flug annulliert und teilt das Luftfahrtunternehmen dies dem Fluggast nicht mindestens zwei Wochen vor Abflug mit, beziehungsweise erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt auch keine Mitteilung über die Annullierung sowie kein Angebot einer vergleichbaren Ersatzbeförderung, kann der Fluggast Ausgleichszahlungen beanspruchen. Diese belaufen sich bei Flügen mit einer Entfernung von bis zu 1500 km auf 250 Euro, bei einer Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km auf 400 Euro und bei sonstigen, hierüber hinausgehenden Flügen auf 600 Euro. Ausnahmen gelten lediglich beim Eintritt ungewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise Sicherheitsrisiken, Streiks und schlechten Witterungsbedingungen.
In der Praxis neigen Fluggesellschaften, die mit extremen Niedrigpreisen kalkulieren, jedoch oftmals dazu, Flüge ersatzlos ausfallen zu lassen, wenn sie nicht ausreichend gebucht sind. Hiervon erfährt der ahnungslose Fluggast manchmal erst am Flughafen. Dann muss er sich entscheiden. Entweder er wählt spontan einen anderen Flug und übernachtet gegebenenfalls bis zu dessen Antritt auf dem Flughafen oder er tritt unverrichteter Dinge wieder die Heimreise an. Häufig wird der Fluggast von der Fluggesellschaft dann auch nicht auf seine Rechte aufmerksam gemacht und zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf Ausgleichszahlung auf den Rechtsweg verwiesen.
Spätestens an dieser Stelle ist es ratsam, einen mit der Problematik vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Die meisten Fluggesellschaften haben ihren Sitz im Ausland und verfügen hier zu Lande oft nur über einfache Flughafenschalter. Dort dürfte nur mit Mühe etwas Pfändbares zu erlangen sein. Bereits von der Auswahl des zuständigen Gerichts bis hin zur abschließenden Zwangsvollstreckung ergeben sich regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten, die ohne juristische Fachkenntnis kaum zu bewältigen sind.
Stand: 08.11.2007
