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Verbraucherrecht - Flatrate

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.07.2007


Sperrung des Telefonanschlusses

Eine Mutter weigerte sich die von ihrer Telefongesellschaft in Rechnung gestellten Beträge für zwei Monate vollständig zu bezahlen. Diese waren dadurch entstanden, dass sich der Sohn als Mitbenutzer des Internetzuganges der Mutter angemeldet hatte und dabei irrtümlich glaubte, dass auch diese Mitbenutzung unter die Flatrate der Mutter fiel. Er rechnete nicht damit, dass in Wirklichkeit für die Benutzung ein zeitabhängiges Entgelt in Rechnung gestellt wurde. Trotz dieser vorgebrachten Einwände sperrte die Telefongesellschaft den Anschluss. Das Amtsgericht Bonn lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung ab. Hiergegen legte die Mutter sofortige Beschwerde ein.

Das Landgericht Bonn hob diese Entscheidung auf und verpflichtete die Telefongesellschaft zur Entsperrung. Die Mutter habe glaubhaft gemacht, dass ihr die Sperrung nicht zwei Wochen vorher angedroht worden sei und sie habe zudem berechtigte Einwände vorgebracht. Hier verstoße eine Sperrung eindeutig gegen § 19 Abs. 4 der Telekommunikationsverordnung (TKV). Die rechtzeitige Information über die Möglichkeit der Einschaltung der Gerichte müsse auf jeden Fall erfolgen, damit eine willkürliche Sperrung verhindert werden könne. Wie es zu dem Irrtum gekommen und ob dadurch ein Vertragsschluss erfolgt sei, könne im Rahmen dieses Verfahrens dahingestellt bleiben.

LG Bonn vom 02.04.2007, Az. 5 T 33/07

Stand: 09.07.2007