Verbraucherrecht - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Detlef Koch
am 17.04.2007
Kurt-Schumacher-Str. 21
38102 Braunschweig
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) – Vorsicht: Das Kleingedruckte
Man nennt sie gemeinhin „Das Kleingedruckte“. Gemeint sind damit die so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Versicherungsrecht die so genannten Allgemeinen beziehungsweise Besonderen Versicherungsbedingungen, einschließlich Tarifbedingungen.
Weil sie so kleingedruckt und meistens sehr umfangreich sind, werden sie vom Verbraucher beim Vertragsschluss in der Regel nicht durchgelesen. Selbst wenn sie dem Verbraucher / Versicherungsnehmer vor oder mit den sonstigen Vertragsunterlagen übermittelt werden. Wer kennt die Situation nicht? Man hat weder Zeit noch Lust, die Bedingungen durchzulesen und der eine oder andere glaubt, sie (teilweise) ohnehin nicht zu verstehen.
Deshalb stellt man gegenüber dem Versicherungsvermittler oder Versicherer nicht die angebrachten Nachfragen.
Die Unterlagen werden mehr oder weniger ordentlich weggelegt, schließlich will man nur einen Versicherungsvertrag. Diese Verträge sind doch, abgesehen vom Betrag und anderen Kleinigkeiten oder Anreizen - so meint man - alle gleich. Nicht selten bestimmt deshalb der Beitrag, ein besonderer Anreiz oder die persönliche Verbindung zu einem Vermittler, bei welchem Versicherer ein Vertrag abgeschlossen wird. Die Versicherungsbedingungen geben den Ausschlag bei der Auswahl höchst selten. Oft ist das ein folgenschwerer Fehler.
Bis einschließlich 1994 war die Situation vergleichsweise unproblematisch. Alle Versicherungsbedingungen aller Versicherer waren weitgehend einheitlich und mussten durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt werden. Seitdem ist diese Vorabgenehmigung entfallen und jeder Versicherer kann mit eigenen Versicherungsbedingungen den Verbraucher umwerben. Der muss deshalb darauf achten, ob beispielsweise all das, was er (mit-) versichert wissen wollte, tatsächlich vom angebotenen Versicherungsschutz umfasst wird.
Insbesondere sollte man sich die so genannten Risikoausschlüsse ansehen und die Tarife beachten.
Es gibt Anbieter, die zum Beispiel in der Berufsunfähigkeitsversicherung darauf verzichten, gegenüber dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall einzuwenden, er könne noch andere Tätigkeiten als die zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Ausgeübte erbringen (so genannter Verzicht auf den Verweisungsberuf). Das kann im Fall des Falles eine ganz erhebliche Erleichterung für den Betroffenen darstellen und macht deutlich, weshalb nicht nur auf den Beitrag geschielt werden sollte.
Sollen Versicherungen mit dem Geltungsbereich Europa beispielsweise Versicherungsschutz für einen Urlaub auf Gran Canaria bieten, empfiehlt sich eine Klarstellung im Vertrag. Ansonsten könnte sich der Versicherer im Versicherungsfall eventuell darauf berufen, Gran Canaria gehöre geographisch nicht zu Europa. Wer weiß schon, dass ein Urlaub auf den Kanaren kein Spanienurlaub ist? Selbst wenn, wer zieht in Betracht, der Vertrag beziehe sich auf die geographischen und nicht auf die politischen Grenzen?
In den Unfallversicherungsbedingungen finden sich unterschiedlich lange Ausschlussklauseln, die bei Nichtbeachtung durch den Versicherungsnehmer zum vollständigen Verlust einer Versicherungsleistung führen können.
Damit das Kleingedruckte nicht zum Verhängnis wird, empfiehlt sich vor Vertragsabschluss und im Versicherungsfall das genaue Durchsehen aller Unterlagen, auch der zugrundeliegenden Bedingungen.
Sollte es bei Eintritt des Versicherungsfalles trotzdem Schwierigkeiten geben, oder haben Sie offene Fragen vor Vertragsunterzeichnung, ziehen Sie einen Fachanwalt für Versicherungsrecht hinzu.
Stand: 17.04.2007
