Landgericht Göttingen verurteilt Securenta AG zur Rückzahlung geleisteter Einlagen, abzüglich erhaltener Entnahmen.
Nach dieser Entscheidung haftet die Securenta AG gegenüber Anlegern auf Schadenersatz wegen Verschuldens des Vermittlers bei der Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) in Verbindung mit § 278 BGB).
Die Firma Securenta AG beschäftigt sich unter anderem mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein bestimmtes “Unternehmenssegment”. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben gegebenenfalls eine Nachschusspflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger im Jahre 1992 mit einer Einlage an der Langenbahn AG, einer Rechtsvorgängerin der Securenta AG, beteiligt. Nachdem die Securenta AG auf außergerichtliche Anschreiben nicht entsprechend reagierte, begehrte der Kläger die Rückzahlung der auf die Beteiligungsverträge geleisteten Einlagen abzüglich der erhaltenen Entnahmen. Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass der Anlagevermittler ihn nicht ordnungsgemäß über die mit den Beteiligungen verbundenen Risiken aufgeklärt hatte.
Statt eines Hinweises auf einen möglichen Totalverlust und einer Nachschusspflicht hatte der Vermittler die Beteiligung als sicher bezeichnet.
Aufgrund dieser fehlerhaften Aufklärung besteht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, wobei sich die Securenta AG die fehlerhafte Aufklärung des Anlagevermittlers zurechnen lassen muss.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung ein Anleger über alle Umstände aufgeklärt werden muss, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Insbesondere muss er über die mit der angebotenen, speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Im vorliegenden Fall stellte das Landgericht Göttingen fest, dass der Anleger darüber aufzuklären war,
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dass er an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten;
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dass die gewinnunabhängigen Entnahmen in Höhe von zehn Prozent der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluss zu einer deutlichen Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen können;
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dass die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken und dass sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschusspflicht begründen und
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dass sie trotz der Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen, der es der Beklagten erlaubt, bei einem Liquiditätsmangel die Ausschüttungen einseitig einzustellen (so bereits BGH, Urteil vom 26. September 2005, Aktenzeichen II ZR 314/03).
Weiter stellte das LG Göttingen fest, dass, für den Fall, dass eine entsprechende Aufklärung unterbleibt, der Anleger so zu stellen ist, als habe er die Beteiligung nicht gekennzeichnet.
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, die lediglich zu einer Auseinandersetzung der Beteiligungen führen würden, finden nach nunmehr ständiger Rechtssprechung des BGH auf diese Fälle keine Anwendung. Die Richter kamen aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über die, für seine Anlageentscheidungen wesentlichen, Umstände aufgeklärt worden ist.
Nach Ansicht des Göttinger Gerichts ist eine hinreichende Aufklärung auch nicht aufgrund der Hinweise im Zeichnungsschein erfolgt, da diese nicht über alle Umstände aufklären, die für eine Anlageentscheidung wesentlich sind. Diese Hinweise reichen grundsätzlich nicht aus, um einen Interessenten über das tatsächlich bestehende hohe Verlustrisiko ausreichend zu informieren. Das Gericht stellt zudem fest, dass sich die Securenta AG nicht darauf berufen kann, der Emissionsprospekt hätte dem Anleger vorgelegen. Zwar kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespräches ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, wenn der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Dann muss der Prospekt dem Anlageinteressenten aber so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden sein, dass dieser den Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann.
Nach der Durchführung der Beweisaufnahme war die Kammer des Landgerichts davon überzeugt, dass der Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet hätte, wenn er zutreffend aufgeklärt worden wäre. Nach der Lebenserfahrung war davon auszugehen, dass die mangelhafte Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtliche Möglichkeiten
Im Falle einer Unternehmensbeteiligung bei der Securenta AG können einem Anleger Schadenersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung eines Beratungsvertrages zustehen. Diese Schadenersatzansprüche können sich auch aus dem Rechtsinstitut culpa in contrahendo ergeben. Eine Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen kann der Securenta AG möglicherweise zugerechnet werden.
In den Fällen jedoch, in denen die Beteiligung bereits vor dem 1. Januar 2002 gezeichnet wurde, ist zu überprüfen, ob die geltend zu machenden Ansprüche nicht bereits verjährt sind. Eine Überprüfung der Ansprüche ist daher dringend geboten.
Stand: 24.11.2006
