Nach der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 9. Februar 2006 wurden die Eckpunkte der Reform des Versicherungsvertragsrechts ...
... durch die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgestellt. Das Reformgesetz, welches am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer erheblich, insbesondere auch im Bereich der Lebensversicherungen. Das Gesetz berücksichtigt auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofes.
Der Gesetzesentwurf wirkt sich bereits auf den vorvertraglichen Bereich aus, da laut Pressemitteilung bereits das Beratungsgespräch vom Versicherer dokumentiert werden muss.
Das Beratungsgespräch muss dabei die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers berücksichtigen und klar und verständlich erfolgen. Dem Versicherungsnehmer soll in dem Gesetz das Recht eingeräumt werden, die Dokumentation der Beratung einzufordern. Hierdurch wird ihm die Beweisführung im Streitfall erleichtert. Die für den Versicherer geltenden Pflichten im Rahmen der Beratung sollen für Vermittler gleichfalls gelten. Im Falle der Verletzung einer dieser Pflichten liegt ein Beratungsfehler vor, welcher gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen des Versicherungsnehmers führen kann.
Auch das sogenannte Policenmodell soll abgeschafft werden. Der Versicherungsnehmer muss bereits vor Vertragsabschluss alle Vertragsbestimmungen und allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten. Diese Regelung erfolgt aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben, welche im Einzelnen in einer Rechtsverordnung geregelt werden sollen.
Versicherungsnehmer sollen zukünftig nur verpflichtet sein, Umstände anzuzeigen, welche vom Versicherer in Textform abgefragt werden.
Zur Angabe weiterer Umstände soll er nicht verpflichtet sein. Auch das Risiko einer Fehleinschätzung über die Auswirkung von Umständen auf das Versicherungsrisiko liegt nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt, soll nun eine Ausschlussfrist von fünf Jahren gelten, innerhalb derer der Versicherer seiner Rechte geltend machen muss.
Im Falle von Pflichtversicherungen sollen Geschädigte nach den Plänen der Gesetzesreform stets einen Direktanspruch gegen den jeweiligen Versicherer erhalten. Diese Regelung galt bisher nur für den Bereich der Kraftfahrzeugversicherung und soll folglich auf alle Arten von Pflichtversicherungen ausgeweitet werden.
Weiterhin will der Gesetzgeber den Versicherungsnehmern bei allen Versicherungsverträgen ein Widerrufsrecht einräumen. Dies soll nicht nur für Verbraucher sondern für alle Versicherungsnehmer gelten, wobei die Widerrufsfrist grundsätzlich zwei Wochen, bei Lebensversicherungen 30 Tage betragen soll.
Bei grob fahrlässigen Verstößen eines Versicherungsnehmers gegen die vertraglichen Obliegenheiten sollen die Versicherungsnehmer, nach dem Gesetzesentwurf, ihre Ansprüche nicht mehr in vollem Umfang verlieren sondern, je nach Schwere des Verschuldens, einen Teil ihres Anspruches behalten.
Ebenso soll bei Vertragsbeendigung durch Kündigung oder Rücktritt die Versicherungsprämie anteilig nur bis zu diesem Zeitpunkt berechnet werden. Schließlich soll auch die 6-monatige Klagefrist gemäß § 12 Absatz 3 VVG wegfallen, welche eine einseitige Verkürzung der Rechte der Versicherungsnehmer darstellte und laut Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums nicht mehr zu rechtfertigen ist.
In Bezug auf Lebensversicherungen sieht der Gesetzesentwurf erhebliche Verbesserungen der Stellung der Versicherungsnehmer vor.
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung soll im Gesetz als Regelfall gelten und der Versicherungsnehmer soll einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven der Versicherer erhalten. Auch sollen die Versicherer zukünftig verpflichtet werden, die zu erwartenden Versicherungsleistungen in einer Modellrechnung auszuweisen, wobei realistische Zinssätze zugrunde gelegt werden müssen. Auch die Berechnung des Rückkaufwerts soll gesetzlich vorgeschrieben werden. Diese soll zukünftig nach dem Deckungskapital der Versicherung berechnet werden, was auch im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrags gelten soll. Hierdurch werden klare Regelungen geschaffen, nach denen sich der Rückkaufswert bestimmen lässt. Schließlich müssen die Abschlusskosten einer Lebensversicherung nach dem Gesetzesentwurf zukünftig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden. Dabei sollen die Versicherer auch verpflichtet werden, die jeweiligen Abschluss und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen. Hierdurch wird eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Versicherungsnehmer erreicht.
Insgesamt ist der Gesetzesentwurf zur Stärkung der Verbraucherrechte zu begrüßen. Der erhöhte Bedarf an Schutz und Aufklärung des Verbrauchers ist aufgrund des Wissensvorsprungs der Versicherer sowie der häufigen Komplexität von Versicherungsverträgen zur Verbesserung der Vertragsparität erforderlich. Der für die Versicherer und Vermittler erhöhte Verwaltungsaufwand durch die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten ist hinsichtlich der gewonnenen Transparenz und Beweiskraft, welche auch den Versicherern zugute kommen werden, durchaus angemessen. Schließlich wird die Pflicht zur Offenlegung der Kosten zu mehr Wettbewerb auf dem Versicherungsmarkt führen.
Es bleibt abzuwarten, welche Veränderungen der Gesetzesentwurf bis zu seiner endgültigen Fassung erfahren wird.
Stand: 13.03.2006
