AdvoGarant

Verbraucherrecht - Obliegenheit

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.08.2006


Obliegenheit

Leistungsfreiheit von Haftpflichtversicherung wegen Obliegenheitsverletzung

Eine Mutter hatte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in der ihr minderjähriger Sohn mitversichert war. Dieser führte einen Skiunfall herbei. Dadurch schädigte er eine andere Person. Die Mutter hatte binnen eines Tages nach dem Unfall mündlich den Schaden angezeigt und bekam daraufhin ein Schadensformular zugesandt, welches eine Schadensnummer aufwies. Dieses wurde nicht vollständig ausgefüllt und dann per Fax an die Versicherung gesandt. Im Folgenden verklagte der Geschädigte den Sohn erfolgreich. Die Mutter setzte die Versicherung hierüber nicht in Kenntnis. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, weil sie ihre Obliegenheiten verletzt habe.

Das Landgericht Dortmund gab der Klage der Mutter auf Zahlung der Versicherungsleistungen statt. Sie habe nicht die ihr obliegende Anzeigepflicht verletzt. Eine mündliche Mitteilung des Schadensfalles sei ausreichend, um die Frist des § 153 Abs. 1 VVG zu wahren. Bei unvollständigen Angaben im Schadensformular müsse der Versicherer zunächst einmal nachfragen. Die Versicherung könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass keine Mitteilung über das Klageverfahren erfolgt sei. Dann würde nämlich die Versicherung gegen Treu und Glaube verstoßen, weil sie die Mutter nicht unmittelbar nach der Schadensmeldung über diese Verpflichtung unterrichtet habe. Diesen Hinweis hätte sie jedoch erteilen müssen.

LG Dortmund vom 23.03.2006, Az. 2 O 378/05

Stand: 07.08.2006