Nichtbeförderung
Schadensersatz bei Nichtbeförderung der Passagiere eines Billigfliegers
Ein Ehepaar buchte im März bei einer Fluggesellschaft eine Reise von Frankfurt-Hahn nach Oslo-Torp mit Hin- und Rückflug. Am Tage des Rückfluges landete die Maschine wegen Witterungsproblemen jedoch nicht in Oslo–Torp, sondern musste auf den Flughafen Oslo-Gardermoen ausweichen. Der Flughafen Oslo-Torp war gesperrt worden. Das Ehepaar verpasste diesen Flug, weil ihm, im Gegensatz zu den Passagieren eines anderen Fluges, von der Fluggesellschaft kein Bustransfer zu dem anderen Flughafen angeboten worden war. Ihnen wurde lediglich ein Rückflug nach drei Tagen bzw. die Erstattung des anteiligen Reisepreises angeboten. Damit waren sie jedoch nicht einverstanden und flogen nach einer Übernachtung mit einem selbst gebuchten Linienflug nach Deutschland zurück. Das Ehepaar verlangte nunmehr Schadensersatz für die angefallenen Kosten für die Hotelübernachtung, den Rückflug und die Fahrt mit der S-Bahn.
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Klage im weit überwiegenden Umfang statt und verurteilte die Fluggesellschaft zum Schadensersatz. Sie habe gegen ihre vertraglichen Betreuungs- und Fürsorgepflichten verstoßen, weil sie nicht etwa ein Ersatzflugzeug oder einen Bustransfer zu dem Ausweichflughafen angeboten hätte. Es sei insbesondere untragbar, dass die Fluggesellschaft anderen Passagieren einen Bustransfer angeboten, diese Leistung jedoch den Passagieren des Billigfluges verweigert habe. Auch gegenüber diesen Kunden bestehe eine Fürsorgepflicht. Vorliegend sei auch deutsches Recht anzuwenden, weil der Beförderungsvertrag engere Verbindungen im Sinne des Art. 28 Abs. 5 EGBGB zur Bundesrepublik Deutschland aufweise. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die Fluggäste in Deutschland wohnten, aus dem von beiden Seiten vereinbarten Abfahrts- und Ankunftsort sowie den von der Fluggesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen, wie etwa das Ein- und Auschecken.
OLG Koblenz vom 29.03.2006, Az. 1 U 983/05
Stand: 25.06.2006
