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Verbraucherrecht - Mängelhaftung

Publiziert von:
RA Dr. Ralph Burkard
am 31.08.2006


Mängel am Auto - die Sachmängelhaftung beim Kraftfahrzeugkauf.

Wer hat sich nicht schon über Mängel an seinem kürzlich erworbenen Wagen geärgert, sei er neu oder gebraucht gewesen. Der Gesetzgeber und in der Folge der Bundesgerichtshof haben viele Streitfragen geklärt.

Bei Geschäften zwischen einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler und einem Verbraucher muss der Händler Gewähr für Mängel leisten. Die Gewährleistungsfrist kann bei Gebrauchtfahrzeugen allenfalls auf ein Jahr begrenzt werden.

Ein Ausschluss der Gewährleistung kann in diesen Fällen nicht mehr wirksam vereinbart werden.

Beim Auftreten von Fehlern kommt es nicht selten zum Streit. Oftmals wird vom Händler der Einwand erhoben, der Wagen sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Trifft der Einwand zu, haftet der Verkäufer nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Verbraucherrechte zwischenzeitlich gestärkt: Tritt in den ersten sechs Monaten seit Fahrzeugübergabe ein Mangel auf, wird das Bestehen dieses Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe vermutet. Der Verkäufer muss für diesen Mangel Gewähr leisten, es sei denn, er kann die Fehlerfreiheit des Fahrzeuges bei Fahrzeugübergabe beweisen.

Treten Fehler nach Ablauf von sechs Monaten auf, muss der Käufer die Fehlerhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe beweisen. Gelingt ihm dies nicht, muss der Verkäufer nicht für den Mangel einstehen. Hier hilft häufig noch eine Garantie. Im Neuwagenhandel üblicherweise die Werksgarantie. Im Gebrauchtwagenhandel eine gesondert vereinbarte Zusatzgarantie.

Die Garantie tritt unabhängig davon ein, ob der Fehler bereits bei Übergabe vorhanden war oder nicht.

Bei älteren Fahrzeugen mit höheren Laufleistungen treten immer wieder Defekte auf, die in Anbetracht von Fahrzeugalter und Laufleistung dem üblichen Verschleiß entsprechen. Für solche verschleißbedingten Fehler muss der Verkäufer grundsätzlich nicht eintreten. Auch dann nicht, wenn der Fehler in den ersten sechs Monaten nach Übergabe auftritt. Im Rahmen einer Gebrauchtwagengarantie wird regelmäßig eine Art Selbstbeteiligung in Abhängigkeit von Laufleistung und Alter vereinbart.

Steht ein Mangel fest, für welchen der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, muss ihm grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Lässt der Käufer den Mangel einfach in einer Drittwerkstatt reparieren und präsentiert er anschließend dem Verkäufer die Rechnung, geht er nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes leer aus.

Kommt es nicht zur erfolgreichen Fehlerbeseitigung, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Letzteres aber nur dann, wenn der Mangel erheblich ist.

Stand: 31.08.2006