Verbraucherrecht - Kunstfehler
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Stefan Hermann
am 10.02.2006
Bebelstraße 13
45770 Marl
Wenn Patienten ihre Ansprüche gegen Ärzte oder Krankenhäuser durchsetzen wollen, benötigen sie professionelle Unterstützung.
Unsere Ärzte und deren Hilfspersonal leisten in der Regel ganz hervorragende Arbeit. Aber auch sie sind selbstverständlich nur Menschen und so kann auch ihnen einmal ein Fehler unterlaufen. Umgangssprachlich ist dann die Rede von “Ärztepfusch”. Gemeint ist ein Kunstfehler des Arztes. Hierbei handelt es sich um die Folgen einer Behandlung oder Operation (auch Schönheitsoperation), welche vom Arzt und / oder seinem Personal nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde und so zu einem Schaden beim Patienten geführt hat.
Für Schäden aus Behandlungsfehlern haften sowohl Arzt als auch Krankenhaus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld und sind hiergegen versichert.
Mit der Durchsetzung solcher Ansprüche beschäftigen sich Arzthaftungs-Experten, so genannte Patientenanwälte. Fehlerhafte Behandlungen und misslungene Schönheitsoperationen sind leider keine Seltenheit: In einem Artikel des Mediziner-Fachblatts “Deutsches Ärzteblatt” aus Mai 2003 heißt es, es sei von 400 Millionen Arzt-Patienten-Kontakten pro Jahr auszugehen, bei denen in 0,1 Prozent der Fälle Behandlungsfehler entstünden. Auch wenn das in der Relation wenig sind, so sind das immerhin 400.000 Fälle pro Jahr.
Nach Schätzungen von Patientenverbänden sollen jährlich zwischen 15.000 und 30.000 Menschen an den Folgen ärztlicher Behandlungsfehler, falscher Medikamente oder mangelnder Hygiene im Krankenhaus sterben. Auch in einer dpa-Meldung vom April 2005 heißt es: “Behandlungsfehler sind Ärzten zufolge an deutschen Kliniken keine Seltenheit. (...) Hochrechnungen zufolge sterben bis zu 17.000 Patienten im Jahr an den Folgen der Fehler.”
Es ist anzunehmen, dass die Anzahl der Behandlungsopfer, die Ihre Ansprüche geltend machen, zunehmen werden, da diese auf der einen Seite besser aufgeklärt sind und sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche Experten bedienen können. Auf der anderen Seite ist auf Grund des bestehenden Sparkurses davon auszugehen, dass für die Versorgung der Patienten zunehmend weniger qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen und daher die Anzahl der Behandlungsfehler weiter zunehmen wird.
Kommt es zu einem Behandlungsfehler, sollte man sich so früh wie möglich mit einem Patientenanwalt in Verbindung setzen.
Dieser wird klären, worauf Patienten achten und welche Daten sie sammeln müssen. Er wird alles Notwendige veranlassen, um Behandlungsunterlagen zu erhalten, Ansprüche herausarbeiten und – in schwerwiegenden Fällen – auch Strafverfahren und berufsrechtliche Sanktionsverfahren koordinieren.
Folgende grundsätzliche Pflichten, welche verletzt werden können, obliegen den behandelnden Ärzten:
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Aufklärung über die mit der Behandlung/Operation verbundenen Risiken,
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kunstgerechte Behandlung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik (auch bei Schönheitsoperationen),
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Aufklärung über die notwendige Nachbehandlung (Heilplan).
Stellen sich Schmerzen oder Schäden ein, haften Ärzte und Krankenhäuser bereits dann, wenn formale Erfordernisse bei der Aufklärung oder der Dokumentation des Behandlungsverlaufes nicht beachtet wurden.
Oft genug wird zum Beispiel über typische Folgen von Operationen nicht aufgeklärt, bei dessen Kenntnis der Patient von der Operation oder Behandlungsmethode Abstand genommen hätte.
Insbesondere bei Schönheitsoperationen muss eine sehr sorgfältige Aufklärung erfolgen, was leider all zu oft nicht der Fall ist. Ob eine Behandlung oder die Nachsorge kunstgerecht erfolgte, kann überprüft werden.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die gesetzlichen Gebühren. Einen Überblick darüber, welche Ansprüche im Einzelnen in welcher Höhe geltend gemacht werden können, kann man unter: www.PATIENTundANWALT.de abrufen.
Stand: 10.02.2006
