Ist zweimal einmal zuviel gezahlt?
Dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin hatte im April 1998 Rundfunkgeräte angemeldet und sich zugleich von der Gebührenpflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkte durch Folgeantrag von Mai 2001 bis April 2004.
Im Mai 2001 begründete die Klägerin zugleich eine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Rundfunkgebühren entrichtenden Lebenspartner. Der WDR Köln verlangte ab Mai 2004 Rundfunkgebühren von der Klägerin. Im Monat Juni 2004 wurde der WDR sodann von der bestehenden Haushaltsgemeinschaft unterrichtet, forderte jedoch Gebühren für Mai und Juni 2004, denn, so der WDR, die Rundfunkgebührenpflicht ende mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Gerätes ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden sei.
Die Klägerin zahlte 32,30 Euro unter dem Vorbehalt der Rückforderung und klagte vor dem Verwaltungsgericht ihres Wohnsitzes (Gelsenkirchen) im Oktober 2004 auf Rückerstattung. Hilfsweise machte sie, erstmals vor dem Verwaltungsgericht, die im Ermessen der Gebührenanstalt stehende Anwendung der Billigkeitsklausel des § 2 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend und verlangte Neubescheidung.
Im April 2006 schob der WDR das Verfahren durch den Hinweis an, es handele sich um eine allgemeine Leistungsklage.
Es sei deshalb nicht das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Wohnsitz habe, sondern in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz habe. Zwar nahm das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen diesen Hinweis dankend auf, jedoch nicht, ohne sich in der Sache Gedanken zu machen. Die Lösung des Falles schien ihm klar und es machte hierzu, trotz erkannter Unzuständigkeit hilfreiche Ausführungen, die der Klägerin zur Klagerücknahme noch vor Abgabe an das Verwaltungsgericht Köln verhelfen sollten.
Diese Ausführungen waren wohl noch mitmotiviert durch die Einschätzung, dass, bei Abweisung des Hauptantrages durch das Verwaltungsgericht Köln, eine Rückverweisung des Verfahrens drohe. Ausgelöst durch den abgegebenen Hilfsantrag, für den dann wiederum das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig wäre. Das alles wegen 32,30 Euro ...
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führte aus, dass eine einmal begonnene Rundfunkgebührenpflicht nur durch Abmeldung beendet werden kann.
Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Da bis zum April 2004 eine solche Abmeldung bei dem Beklagten nicht vorlag, wurde die Klägerin ab Mai 2004 wieder gebührenpflichtig. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass das Erlöschen der Rundfunkgebührenpflicht an zwei materiell-rechtliche Voraussetzungen gebunden ist. Zum Einen das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfanggerätes und zum Anderen dessen Anzeige gegenüber der Gebühreneinzugszentrale. Die Anzeige wird (erst) mit Zugang bei der GEZ wirksam.
Da eine Abmeldung der Klägerin unstreitig erst im Juni 2004 bei der GEZ eingegangen ist, besteht für die Monate Mai und Juni Gebührenpflicht. Weil die Klägerin mithin materiell gebührenpflichtig ist, hat sie die entrichteten und zurückverlangten Gebühren nicht “ohne Rechtsgrund” erbracht, so dass für ihr Leistungsbegehren keine Anspruchsgrundlage, etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung, ersichtlich ist.
Rechtlich ohne ausschlaggebenden Belang ist, dass hieraus faktisch fur zwei Monate eine “Doppelzahlung” von Rundfunkgebühren resultiert, weil auch der Lebensgefährte der Klägerin, mit dem sie seit Mai 2001 eine gemeinsame Wohnung führt, für diesen Zeitraum Gebühren entrichtet hat.
Dies verpflichtet den Beklagten nicht, “aus Billigkeitsgründen” auf die Gebühren zu verzichten.
So ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass der Beklagte selbst dann Gebühren fordern darf, wenn der Inanspruchgenommene nachweislich kein Rundfunkempfangsgerät mehr zum Empfang bereit gehalten hat. Das Verwaltungsgericht Köln schloss sich diesen Ausführungen an.
Also ist zweimal nicht einmal zuviel gezahlt? Vielleicht hängt die Beantwortung der Frage davon ab, ob die Geräte der Klägerin noch da sind - zum Empfang bereit gehalten werden - oder nicht. Die Rundfunkgebührenpflicht für Geräte, die nicht mehr zum Empfang bereit gehalten werden, endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
Wird die rechtzeitige Abmeldung versäumt, so bleibt das nicht mehr zum Empfang bereite Gerät bis zur Abmeldung gebührenpflichtig.
Was aber geschieht eigentlich mit Geräten, die in einen neu begründeten, gemeinschaftlichen Haushalt eingebracht und nach wie vor zum Empfang bereit gehalten werden? Solche Geräte können ja nicht abgemeldet werden, da die Voraussetzungen hierzu nicht erfüllt sind. Die Abmeldung wäre der Wahrheit zuwider. Die Geräte der Klägerin würden auf diese Weise zu weiteren Rundfunkempfangsgeräten, zu sogenannten Zweitgeräten, denn das (bessere) Erstgerät hatte selbstverständlich der Lebensgefährte eingebracht. Für solche Zweitgeräte bestimmt § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, dass, soweit sie sich in ein und derselben Wohnung befinden, eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist. Einfach so, ohne Anmeldung, Abmeldung oder Anzeige. Es müssen lediglich Zweitgeräte sein.
Die Klägerin ließ mit in mündlicher Verhandlung eingereichtem Schriftsatz entsprechend vortragen. Vor dem Hintergrund dieses Vortrages müsse die Frage nach der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung neu überdacht werden. Womöglich mit der Konsequenz, dass jedes Zweitgerät günstiger ist, als gar kein Gerät. So etwas halten natürlich nur Juristen für möglich.
Das Verwaltungsgericht Köln überflog den Schriftsatz und äußerte den Gedanken, ob der Beklagte nicht ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit sei, 32,30 Euro zurück zu erstatten. Der Beklagte fand sich bereit. Die Klägerin sträubte sich nicht, die Hauptsache war erledigt. Das Gericht hob die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf, da der Ausgang des Verfahrens, so das Gericht, von einer nicht ganz einfach gelagerten Rechtsfrage abhing, die zu beantworten nicht Aufgabe des auf Entlastung und Beschleunigung angelegten Zwecks des § 161 Absatz 2 VwGO sei.
Stand: 26.09.2006
