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Verbraucherrecht - Falk Immobilienfonds

Publiziert von:
RAin Diana Römhild
am 27.11.2006


Mit einem Volumen von etwa 3,2 Milliarden Euro platzierte die Falk Gruppe rund 80 geschlossene Immobilienfonds, an denen sich rund 30.000 Anleger beteiligten.

Die meisten Fonds wurden in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaf geführt und der übrige Teil in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Schwierigkeiten, die die Falk Gruppe mit der Vermietung ihrer Objekte hatte und der Punkt, dass Mietgarantien nicht mehr geleistet werden konnten, führten dazu, daß das Unternehmen Insolvenz anmelden musste.

Auch wenn diese Situation nicht unbedingt Konsequenzen für alle Fonds dieser Unternehmensgruppe hat, so besteht in den Meisten doch eine deutliche Unterdeckung.

Der Anleger muss in diesen Fonds auf jeden Fall auf seine Ausschüttungen verzichten oder sogar damit rechnen, dass die Ausschüttungen der vergangenen Jahre zurückgezahlt werden müssen. Beim Fonds 78 konnte bis dato die bestehende Finanzlücke nicht geschlossen werden, und Bedenken bestehen besonders beim Fonds 80. Dort konnten im Rahmen der Einkommensteuer die Vorteile nicht wie beabsichtigt geltend gemacht werden.

Für die Anleger, die sich an einem Fonds, der in der Rechtsform einer GbR aufgelegt wurde, beteiligt haben, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Gläubigerbanken auf das Privatvermögen der Anleger zurückgreifen. Umstritten ist zwar, ob dies auch gilt wenn die Fondsgesellschaft bereits vor Beitritt der Anleger die Kredite aufgenommen hat. Allerdings sind die Anleger dennoch der Leistung von Nachschüssen ausgeliefert.

Entgegen den Prognosen des Insolvenzverwalters konnten auch Sanierungsbemühungen nicht zum Erfolg führen und somit belaufen sich die Nachforderungen auf zirka 108 Millionen Euro. Auch wenn die Gläubigerbanken einen teilweisen Verzicht signalisiert haben, so ist diese Diskussion noch lange nicht beendet.

Rechtliche Möglichkeiten

Die meisten Beteiligungen wurden durch ein Darlehen fremdfinanziert, wobei diese insbesondere durch die BHW Bank geschlossen wurden. Da sich die Kapitalanlage als einziges Verlustgeschäft für den Anleger entwickelte, ist dieser danach bestrebt, sich im Wege der Rückabwicklung sowohl von der Finanzierung als auch der verlustreichen Beteiligung zu lösen.

Als besonders aussichtsreich gestaltet sich nach unserer Überzeugung ein Vorgehen gegen die Bank. So haben die Anleger, die in den meisten Fällen nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt wurden, die Möglichkeit den Darlehensvertrag zu widerrufen und im Wege der Rückabwicklung geleistete Zahlungen und Sicherheiten zurück zu fordern. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Haustürsituation vorgelegen hat, was aber oftmals der Fall war, da die potentiellen Anleger zur Beratung in ihrer Wohnung aufgesucht wurden.

Desweiteren kann in jedem Einzelfall das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geprüft werden.

Häufig entspricht der Darlehensvertrag mit der Bank nicht den gesetzlichen Vorschriften, da zum Teil der Gesamtbetrag des Darlehens nicht angegeben wurde oder aber die Widerrufsbelehrung zusätzliche Angaben enthält und damit unwirksam ist. Eventuell kommen auch Ansprüche gegen die Bank wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht in Betracht. Wurde dem Anleger, wie vorliegend häufig geschehen, die Kapitalanlage im Zusammenhang mit der Finanzierung angeboten, so kann die finanzierende Bank sich nicht darauf berufen, sie hätte keinerlei Kenntnis gehabt, dass der Anleger durch unrichtige Angaben des Vermittlers oder durch den Verkaufsprospekt getäuscht wurde.

Bei Schadensersatzansprüchen gegen die Bank, die gleichfalls auf die Rückabwicklung des Geschädigten gerichtet sind, besteht der Vorteil, dass eine Rückforderung selbst dann erfolgen kann, wenn das Darlehen bereits abgelöst worden ist.

Stand: 27.11.2006