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Verbraucherrecht - Bildungsreisen

Publiziert von:
Freier Journalist Jörg Stroisch
am 10.01.2006


In Deutschland agierende Unternehmen müssen sich an Gesetze halten: Das gibt dem Schüler auch Sicherheit bei seiner Sprachreise.

Ist der Handelssitz des Reiseveranstalters im Ausland oder wird direkt vor Ort gebucht, gilt das dort örtliche Recht. Problem: Im Zweifel ist es sehr schwer, gegen Unrecht vorzugehen. Allerdings sind dafür die Kosten für den Sprachunterricht teilweise niedriger.

Deutsches Recht in seinen Facetten

Zumindest deutsche Reiseveranstalter müssen sich an strikte Regeln halten. Gut für den Kunden denn das Recht ist einklagbar, ein hohes Maß an Sicherheit vorhanden. Der Nachweis ist aber wichtig: “Alles ausdrucken”, so rät die Reiserechtsexpertin Beater Wagner von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, gerade bei Buchungen über das Internet.

  • Insolvenzsicherung: Nach Paragraph 651 k des Bundesgesetzbuches muss jeder Reiseveranstalter für eine Pauschalreise eine Insolvenzschutzversicherung abschließen. Der Versicherungsschein muss mit der Vertragsbestätigung im Original - also vor der ersten Zahlung - zugesandt werden. Aber: Nicht alle Veranstalter halten sich daran - Nachfrage ist wichtig. Eine Sprachreise gilt übrigens immer als Pauschalreise.

  • Preiserhöhung: Wichtig für den Kunden: Verbraucherfreundlich ist ein Verzicht auf eine Preiserhöhung, sofern weniger als vier Monate zwischen Vertragsabschluss und Reise liegen. Gesetzlich steht es jedem Kunden zu, bei einer Preiserhöhung um mehr als fünf Prozent vom Vertrag zurückzutreten - nicht immer klären die Veranstalter darüber ordnungsgemäß auf.

  • Stornokosten: Sie sollten weniger als 40 Prozent betragen. “Je näher der Zeitpunkt rückt, desto teurer wird es”, beschreibt die Reisejuristin. Eventuell abgeschlossene Reiserücktrittsversicherungen zahlen nicht immer. “Es ist nicht egal, aus welchem Grund die Reise nicht angetreten wird”, klärt Wagner auf. “Angst vor Terroranschlägen reicht nicht aus.”

  • Haftpflicht: Auch diese ist in den AGB vermerkt. Kundenfreundlich ist hier sicherlich eine unbegrenzte Haftung bei Personenschäden und bei Sachkosten in dreifacher Höhe des Reisepreises.

  • Mängelmeldung: “Der Nachweis ist wichtig”, kommentiert Beate Wagner. Sind so etwa im Sprachkurs mehr Schüler als zuvor versprochen, dann kann der Sprachreisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Aber: Für den selbstgebuchten Flug ist nicht der Veranstalter verantwortlich - der Schulunterricht muss auch gezahlt werden, wenn die Anreise nicht klappt. Da muss sich dann der Schüler eventuell mit seinen Forderungen direkt an die Fluggesellschaft wenden, die dann haftbar ist.

  • Wer ist Reiseveranstalter? Zwischen Reiseveranstalter und -vermittler gibt es gewaltige Unterschiede. Das Sprachreiseunternehmen sollte immer selbst Veranstalter sein, denn gegen diesen gehen eventuelle Forderungen. Das ist bei Sprachreisen der Regelfall, die Schule vor Ort fungiert meist nur als “Reisevertretung”, also als legitimierter Ansprechpartner des Veranstalters vor Ort. Aber: In den Reiseunterlagen sollte dieser Punkt genau beachtet werden, schwarze Schafe gibt es auch hier. Reisevermittler wollen sich manchmal nämlich mit dem Verweis auf ihren Status aus der rechtlichen Verantwortung ziehen. Gerade im Ausland sind dann Forderungen nur schwer einzutreiben.

Tipp: Rund ums Reiserecht und im Falle von Beschwerden informiert Sie ausführlich die Verbraucherzentrale. Spezialisiert auf die Verbraucherberatung für Sprachreisen hat sich auch die Bildungsinitiative Abi.

Stand: 10.01.2006