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Verbraucherrecht - Balkonsturz

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.08.2007


Sturz über Balkonbrüstung wegen zu niedriger Brüstung

Ein Ehepaar buchte einen Reise in die Türkei. Nachdem sie am zweiten Reisetag die Hotelbar aufgesucht und wieder auf ihrem Hotelzimmer waren, begab sich der alkoholisierte Ehemann alleine auf den Balkon im 3. Stock. Er verlor das Gleichgewicht und stürzte über die maximal 60 cm hohe Balkonbrüstung. Aufgrund der durch den Sturz bedingten Verletzungen verstarb der Ehemann noch am Unfallort. Die Ehefrau verlangte daraufhin vom Reiseveranstalter Schadensersatz, u.a. wegen der Beerdigungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld wegen des erlittenen Schockschadens. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Hiergegen legte die Ehefrau Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Berufung statt und erkannte die geltend gemachten Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche weitgehend zu. Der Reiseveranstalter habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er hätte sich vergewissern müssen, ob die jeweiligen Hotels die Sicherheitsstandards einhielten. Hierzu gehöre auch eine Überprüfung der Höhe von den Balkonbrüstungen. Eine Höhe von 60 cm sei auf jeden Fall zu niedrig. Dem betreffenden Mitarbeiter hätte sich aufdrängen müssen, dass hier bereits ein Mensch von mittlerer Größe bei einem Sturz nicht mehr hinreichend geschützt werde.

OLG Köln vom 18.12.2006, Az. 16 U 40/06

Stand: 07.08.2007