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Verbraucherrecht - Zahnersatz

Publiziert von:
AdvoGarant
am 13.04.2005


Seit dem 01.01.2005 sind neue Regelungen in Kraft getreten, es gilt ein neues Zuschuss-System für Zahnersatz.

Die Krankenkassen zahlen jetzt bezogen auf einen bestimmten Befund immer denselben Festbetrag in Form eines Zuschusses. Durch den Zuschuss werden 50 Prozent der Durchschnittskosten für die Regelversorgung abgedeckt. Bei der Regelversorgung handelt es sich um die “Standardtherapie”. Sollte der Patient sich für diese Therapie entscheiden, wird er kaum einen Unterschied zur bisherigen Verfahrensweise feststellen, demzufolge sich die Kassen mit einem 50-prozentigen Zuschuss an den Kosten für den genehmigten Zahnersatz beteiligt hatten.

Das neue System hat den Vorteil, dass der Patient weitergehende Wahlmöglichkeiten hat und trotzdem den bestimmten festgelegten Zuschuss erhält.

Wenn das so genannte Bonusheft lückenlos geführt wird, erhöht sich nach einer bestimmten Zeit der Festzuschuss. Für die notwendige Transparenz sorgt der vom Zahnarzt vor der Zahnersatzbehandlung erstellte und von der Krankenkasse genehmigte Heil- und Kostenplan. Hierin wird der Patient vorab über alle Kosten und die Höhe des Festzuschusses informiert.

Statt der Regeltherapie kann der Patient einen gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz verlangen.

Beim gleichartigen Zahnersatz kommen zur Regelversorgung noch zusätzliche Leistungen hinzu. Der andersartige Ersatz ist von der Regelversorgung komplett unterschieden. Es ist empfehlenswert die unterschiedlichen Abrechnungsvarianten mit dem Zahnarzt abzusprechen. Der Hinweis sei noch gestattet, dass der Zahnarzt die Zusatzleistungen beziehungsweise die andersartigen Leistungen (zum Beispiel Implantatkonstruktion statt Brücke) nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte abrechnet.

Stand: 13.04.2005