Ansprüche des Reisenden bei Verletzung infolge eines Terroranschlages.
Der Kläger nahm an einer Flugpauschalreise nach Djerba teil. Vor Ort buchte er einen vom Reiseleiter empfohlenen Halbtagesausflug, der zu einer Synagoge führte. Nachdem er die Synagoge betreten hatte, kam es aufgrund eines von Terroristen entzündeten Tankwagens zu einer Explosion des darin befindlichen Flüssiggases. Hierdurch erlitt der Kläger erhebliche Verbrennungen vor allem an den Händen, Armen, Haupt und Gesicht. Das auswärtige Amt hatte zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Bestehen einer konkreten Gefahrenlage in Tunesien hingewiesen. Einige Wochen vorher hatten auf dem Festland einige propalästinensische Demonstrationen stattgefunden. Auch war die Synagoge an einem jüdischen Feiertag von Sicherheitskräften bewacht und geschlossen worden. Der Kläger verlangte nunmehr vom Reiseveranstalter vor allem ein angemessenes Schmerzensgeld, weil dieser auf die allgemeine Gefahrenlage hätte hinweisen müssen.
Das Oberlandesgericht Celle schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage des Reisenden ab. Der Reiseveranstalter habe nicht seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er müsse generell nur die Sicherheitsvorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtig handelnder Vertreter seiner Berufsgruppe treffen würde. Er müsse sein Personal sorgfältig auswählen und das Angebot überwachen. Aufgrund der bekannten Umstände habe keine konkrete Warnpflicht vor einem Terroranschlag bestanden, weil ein solcher nicht ersichtlich gewesen sei. Der Reiseveranstalter müsse nicht in jedem Fall auf die instabilen politischen Verhältnisse in einem Reiseland hinweisen.
OLG Celle vom 22.09.2005, Az. 11 U 297/04
Stand: 25.11.2005
