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Verbraucherrecht - Veranstalterhaftung

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Rechtszentrum
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Reiseveranstalter haftet unter Umständen auch für ungewöhnliche Schadensereignisse

Eine Mutter hatte für sich und ihre Tochter eine Pauschalreise gebucht. Bei der Rückreise wurde den beiden mitgeteilt, dass der Rückflug überbucht sei, sie sollten eine Maschine einer anderen Linie benutzen. Da diese bald startete, mussten Mutter und Tochter zum anderen Terminal “sprinten”. Die Mutter stürzte und zog sich eine schwere Verletzung des Kreuzbandes zu. Die Mutter teilte zwei Tage später dem Reisebüro auf einem Zettel mit, dass sie “dieses Verhalten nicht auf sich beruhen lassen” wolle. Das Schreiben wurde an den Reiseveranstalter weiter geleitet. Dieser lehnte jegliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung ab. Die Rüge sei zu spät erfolgt.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte den Reisekonzern antragsgemäß. Insbesondere sei die einmonatige Rügefrist seitens der Reisenden gewahrt gewesen. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen seien gegeben. Der Sturz sei direkt auf das Fehlverhalten des Veranstalters zurückzuführen. Zwar sei hier in der Tat eine untypische Folge eingetreten, jedoch sei ein ausreichender innerer Zusammenhang gegeben.

BGH vom 11.01.2005, Az. X ZR 163/02

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