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Verbraucherrecht - Überschussbeteiligung

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Rechtzentrum
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Versicherte in einer Lebensversicherung müssen an Überschüssen beteiligt werden

Ein Versicherter verlangt von seiner kapitalbildenden Lebensversicherung eine höhere Beteiligung an den erwirtschafteten Überschüssen u.a. durch Einbeziehung und Offenlegung der stillen Reserven. Er ist der Ansicht, dass der ausbezahlte Gewinnanteil zu niedrig sei. Als er mit diesem Anliegen vor den Zivilgerichten aufgrund der bestehenden Gesetze scheiterte, legte er hiergegen Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht stellte sich auf die Seite des Versicherten und stelle fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die u.a. eine Nichtberücksichtigung der stillen Reserven und die unkontrollierte Verrechnung der durch die Prämienkalkulation nicht gedeckten Kosten mit Überschüssen zuließen, verfassungswidrig seien. Der Gesetzgeber sei nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, für eine Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse zu sorgen, die den Belangen der Versicherten hinreichend Rechnung trügen. Diese hätten keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung.

BVerfG vom 26.07.2005, Az. 1 BvR 80/95

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