Verbraucherrecht - Immissionen von Sportanlagen
Publiziert von:
Rechtsanwalt Jürgen Roufs
am 15.04.2005
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Mit Lärm-, Staub- und Flutlichtimmissionen von Sportanlagen befassen sich zwei Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz unterlagen Mieter eines Wohnhauses, das sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer städtischen Sportanlage befand. Die Sportanlage, deren Belag unter anderem aus rotem Sand bestand, war an einen Fußballverein überlassen, der dort seinen Trainingsbetrieb und die Spiele der Mannschaften unterhielt. Außerdem nutzten Kinder die Anlage während des Tages zum Spielen.
Die Kläger machten geltend, dass die Nutzung des Sportplatzes durch den Verein und durch spielende Kinder für sie zu unerträglichen Lärm-, Staub- und Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage führten.
Das Gericht stellte fest, dass im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse die Kläger durch die Sportanlage nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen belastet werden.
Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspreche dabei den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Für Sportanlagen konkretisiere die 1991 erlassene Sportanlagen-Lärmschutzverordnung verbindlich die Anforderungen, die sich unter dem Aspekt des Lärmschutzes für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen ergeben. Danach seien den Nachbarn von Sportanlagen Lärmbeeinträchtigungen, die unter diesen Werten liegen, zumutbar.
Auch die mit der Nutzung der Anlage verbundenen Staub- und Flutlichtimmissionen begründeten nicht den geltend gemachten Unterlasssungsanspruch. Sie stellten keine schädlichen Umwelteinflüsse dar, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet wären, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Kläger herbeizuführen.
Das Gericht beschied den Klägern, dass Nachbarn von Sportanlagen Lärmbeeinträchtigungen, die unter den in der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung festgelegten Werten liegen, hinzunehmen haben.
Bei Altanlagen müsse selbst eine gewisse Überschreitung der Immissionsrichtwerte toleriert werden, wenn die Geräuschimmissionen nicht durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik oder im Rahmen der Verhältnismäßigkeit weiter zu vermeiden sein.
In einem weiteren Verfahren vor dem Oberverwaltungegericht NRW wandten sich die Kläger gegen die Baugenehmigung für den Neubau einer Sporthalle auf dem Nachbargrundstück. Die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen stellten innerhalb des Sporthallengebäudes unter anderem einen zirka 95 qm großen Mehrzweckraum dar, dem eine Küche angegliedert war. Die Kläger befürchteten eine zusätzliche Nutzung der Anlage zu gastronomischen und gesellschaftlichen Zwecken auch außerhalb des eigentlichen Sportbetriebs und damit verbunden weitere Lärmbeeinträchtigungen insbesondere durch Parkplatzsuchverkehr.
Das Gericht stellt zunächst klar, dass sich die Anwendung der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung auch auf Lärmbeeinträchtigungen erstreckt, die durch zusätzlichen Parkplatzsuchverkehr durch Besucher gastronomischer oder gesellschaftlicher Nutzung außerhalb des eigentlichen Sportbetriebs verursacht werden.
Das Gericht sah keinen Anlass für die Annahme, dass die mit der streitigen Nutzung verbundenen Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des Grundstücks der Kläger die einschlägigen Richtwerte überschreiten. Die Kläger wurden, wie im übrigen auch bei den Vorinstanzen, mit ihrem Begehren abgewiesen.
Stand: 15.04.2005
