Verbraucherrecht - Schuldenschutz für Kinder
Publiziert von:
Joachim Höhl
am 24.11.2005
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Mit 18 schon Schuldenmillionär? Dann wird es höchst Zeit, etwas dagegen zu unternehmen. Erfolgreiche Strategien für Jugendliche in Sicht!
Mit 18 schon Schuldenmillionär? Heute leider keine Seltenheit und ein Horror für jeden, der durch die Machenschaften seiner Eltern oder durch “Erbfall” mit hohen Schulden in die Volljährigkeit entlassen wird. Aber da ist Hilfe in Sicht! Das Zauberwort heisst Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz und ist für den Laien ebenso schwer verständlich, wie es auszusprechen ist.
Um es aber vorab klarzustellen:
Es geht nicht um Schulden, die Jugendliche durch strafbare Handlungen selbst verursacht haben. Mit dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (MHbeG) werden vielmehr alle Schulden aufgrund von Rechtsgeschäften erfasst, die aufgrund der elterlichen Vertretungsmacht zustande gekommen sind. Aber auch Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit einer Erbschaft angefallen sind, fallen unter die Haftungsbeschränkung. Und selbst auf Verbindlichkeiten, die für den Minderjährigen aufgrund gerichtlich genehmigter Geschäfte entstanden sind (zum Beispiel Grundstücksgeschäfte), sind von der Haftungsbeschränkung nicht ausgenommen.
Nur Geschäfte, die der Minderjährige für seine “persönlichen Bedürfnisse” abgeschlossen hat, sind von der Haftungsbeschränkung nach Eintritt der Volljährigkeit ausgenommen.
Für Kleingeschäfte, wie zum Beispiel Schulbedarf oder auch für Jugendliche typische Geschäfte wie der Kauf eines altersgerechten PC, haftet also der Volljährige auf jeden Fall; für Schulden aus diesen Geschäften muss der nunmehr Volljährige folglich gerade stehen.
Die Haftungsbeschränkung bezieht sich auf Verbindlichkeiten unterschiedlichen Ursprungs und ist auf fünf unterschiedliche Fälle beschränkt:
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aus Verfügungen von Todes wegen (§ 1629a Absatz 1 HS. 1, 3. Fall) Beispiel: Eine 17-Jährige erbt ein Vermögen, dessen Aktivposten an ihrem 18. Geburtstag aufgebraucht sind. Für Nachlaßverbindlichkeiten haftet sie als Volljährige von Gesetzes wegen nur in Höhe ihres Vermögens.
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aus Rechtsgeschäften der Eltern (§ 1629a Absatz 1 HS. 1, 1. Fall) Beispiel: Die Eltern hatten im Namen ihres Sohnes eine aufwendige EDV-Anlage auf Raten gekauft. Für die bei Eintritt der Volljährigkeit noch ausstehenden Raten haftet der Sohn nur mit einem eventuell sonst noch vorhandenen Vermögen. Gleiches gilt für Schadensersatzverpflichtungen aus Verschulden der Eltern, das den Kindern über § 278 BGB zugerechnet wird.
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aus Rechtsgeschäften Dritter (§ 1629a Absatz 1 HS. 1, 2. Fall) Beispiel: Der 16-jährige Peter war Gesellschafter einer GbR. Sein volljähriger Mitgesellschafter nahm für die Gesellschaft einen Großkredit auf, für den Peter im Rahmen der gesamthänderischen Haftung als Gesamtschuldner mithaftet (§§ 427, 431, 421 ff. BGB).
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aus eigenen Rechtsgeschäften des Minderjährigen (§ 1629a Absatz 1 HS. 2, 1. Fall) Beispiel: Peter kauft im Alter von 17 Jahren mit Zustimmung seiner Eltern ein Motorrad im Wert von 20.000 Euro.
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aus gerichtlich genehmigten Geschäften (§ 1629a Absatz 1 HS. 2, 2. Fall) Beispiel: Die Eltern hatten im Namen ihres Kindes mit Genehmigung des Familiengerichts einen langfristigen Kreditvertrag über 150.000 Euro unterschrieben (§§ 1643, 1822 Nr. 8).
Ausnahmen: § 1629a Absatz 2
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht pauschal für alle in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten. In zwei wichtigen Ausnahmefällen versagt der Gesetzgeber die Beschränkung. Dann haftet also der inzwischen Volljährige unbeschränkt:
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bei selbständigem Erwerbsgeschäft In diesem Fall bestand nach § 112 BGB schon von Anfang an eine partielle Geschäftsfähigkeit. Für eine Begünstigung nach Erreichung der “Altersgrenze” besteht also kein Anlass.
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bei Geschäften zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse.
Zweck des MHbeG ist es lediglich, Minderjährige nicht mit übermäßig hohen Belastungen in die Volljährigkeit zu entlassen. Sie sollen davor bewahrt werden, gewissermaßen für die Sünden ihrer Eltern büßen zu müssen. Soweit es sich um Verbindlichkeiten handelt, die persönlichen Nutzen gebracht haben, ist es gerechtfertigt, sie dafür auch später haften zu lassen. Bei den meisten Geschäften wird dies angenommen werden können.
Im Ergebnis und in der Praxis unterliegen der Haftungsbeschränkung also nur Geschäfte von erheblicher finanzieller Tragweite und ohne besondere Vorteile für den Minderjährigen.
Gläubigerschutz
Die Haftungsbeschränkung soll allerdings nur den Minderjährigen selbst zugute kommen. Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende bleiben unberührt; das ist in § 1629a Absatz 3 BGB klargestellt.
Praxistipp für Gläubiger
Bei Geschäften mit Minderjährigen sollte man darauf achten, dass Eltern oder sonstige Dritte Bürgschaften zeichnen oder der Schuld beitreten. Nach Einführung des MHbeG dürfte dies die einzige Möglichkeit für die Gläubiger sein, sich wirksam abzusichern. In der Praxis führt das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz dazu, dass Jugendliche bei der Vollendung des 18. Lebensjahres nur noch mit ihrem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögen haften. Mit anderen Worten: Hat ein Jugendlicher an seinem 19. Geburtstag nur ein Sparguthaben von 1.000 Euro, aber Schulden von 50.000 Euro, so haftet er mit seinem Aktivvermögen von 1.000 Euro. Im schlimmsten Fall fängt der ehemalige Jugendliche also wieder bei “Null” an, was angesichts der Aussicht auf einen Start mit hohen Schulden durchaus erträglich erscheint.
Für Verbindlichkeiten aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit, für die ihr zu diesem Zeitpunkt bestehendes Vermögen nicht ausreicht, können die ehemaligen Jugendlichen die sogenannte “Erschöpfungseinrede” erheben. Der nun Volljährige muss also im Prozess einwenden, dass sein als Minderjähriger erworbenes Vermögen für die Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht.
Gegenüber dem Gläubiger besteht, wenn dies verlangt wird, eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht.
In diesem Fall besteht dann die Verpflichtung, die Einnahmen und Ausgaben offen zu legen. Es empfiehlt sich, alle diese Fragen mit den Gläubigern im Vorfeld zu besprechen, um nicht durch unnötige Prozesse die Grundlage für neue Schulden zu legen, die dann Prozesskosten heißen könnten.
Stand: 24.11.2005
