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Verbraucherrecht - Sachmängel

Publiziert von:
Rüdiger Schling
am 22.11.2005

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Verbraucherrechte bei Vorliegen von Sachmängeln nach einem Internetkauf.

Die Suche nach preisgünstigen Angeboten im Internet kann sich bekanntlich durchaus lohnen. Markenwaren werden mitunter deutlich unter dem üblichen Handelspreis angeboten. Allerdings besteht für den Kaufinteressenten nur eine beschränkte Möglichkeit, sich ein Bild über den Zustand der Ware zu verschaffen. Er kann die Beschreibung zur Ware studieren und sich gegebenenfalls Bilder anzeigen lassen.

Was kann er aber tun, wenn er eine Ware über das Internet bestellt hat und diese einen Mangel aufweist?

Zunächst einmal stehen dem Verbraucher bei Käufen über das Internet (so genannte Fernabsatzverträge) und der Beteiligung eines Unternehmers auf der Verkäuferseite die Widerrufs- und Rückgaberechte aus § 312 d BGB zu, die in den §§ 355 ff. BGB näher ausgestaltet sind. Für die Ausübung eines Widerrufsrechts und / oder eines Rückgaberechts bedarf es nicht des Vorliegens eines Sachmangels.

Daneben stehen dem Verbraucher die typischen Sachmängelrechte zu, die in § 437 BGB genannt sind. Nach Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kann er Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zudem können Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gefordert werden.

Der Käufer kann die Rechte nicht beliebig geltend machen, sondern muss zunächst die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Erst wenn die beiden Varianten der Nacherfüllung fehlgeschlagen sind, kann der Käufer die weiteren Rechte ausüben, etwa vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

Einige Besonderheiten gelten bei Verträgen, an denen auf Verkäuferseite ein Unternehmer beteiligt ist (“Verbrauchsgüterkauf”). Die Gefahr des zufälligen Untergangs einer verschickten Sache oder die einer zufälligen Verschlechterung trägt in diesen Fällen der Verkäufer bis zur Übergabe an den Verbraucher. Die Verjährungsfristen können nur bedingt eingeschränkt werden. Die Rechte unterliegen in der Regel der zweijährigen Verjährung. Der private Verkäufer kann die Gewährleistung für Sachmängel vertraglich ausschließen.

Der Unternehmer hingegen kann die Verjährungsfrist bei neuen Sachen vertraglich nicht auf weniger als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als ein Jahr begrenzen.

Mängel, für die der Verkäufer eine (freiwillige) Garantie übernommen hat, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Auch Mängel, die arglistig verschwiegen wurden, ermöglichen dem Verkäufer keinen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung. Der Käufer kann den Kaufvertrag in solchen Fällen anfechten und seine Leistung zurückverlangen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs obliegt grundsätzlich dem Käufer. Aber auch in diesem Punkt wird die Position des Verbrauchers durch das Gesetz gestärkt, denn beim Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate ab dem Gefahrübergang greift die gesetzliche Vermutung, dass die Sache schon bei der Übergabe mangelhaft war. Die Beweislast für das Gegenteil liegt nun beim Unternehmer.

Stand: 22.11.2005