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Verbraucherrecht - Rückgaberecht

Publiziert von:
Rüdiger Schling
am 22.11.2005

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Neben dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften regelt das Gesetz auch die Rechte des Verbrauchers bei Verträgen, die unter das Fernabsatzrecht fallen.

Fernabsatzverträge sind nach der gesetzlichen Definition in § 312 b BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Nicht erfasst werden folglich Verträge mit Beteiligung eines Verbrauchers auf der Verkäuferseite und einem Verbraucher oder Unternehmer auf der Käuferseite oder solche zwischen Unternehmern.

Das bürgerliche Gesetzbuch definiert auch die Begriffe des Verbrauchers (§ 13 BGB) und des Unternehmers (§ 14 BGB). Dabei stellt es darauf ab, ob ein Rechtsgeschäft in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erfolgt (dann Unternehmer) oder eben nicht (Verbraucher). Dennoch ist eine klare Abgrenzung im Einzelfall oft schwer und so mancher Anbieter von Waren im Internet glaubt sich als Privatverkäufer, obgleich er bereits als Unternehmer einzustufen ist.

Dies wiederum kann fatale Folgen haben, wenn etwa den gesetzlich geforderten Informationspflichten nicht nachgekommen wird.

Dem Verbraucher steht gegenüber dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Bei der Lieferung von Waren kann der Verkäufer auch statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht zugestehen. Um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, muss der Unternehmer seinen gesetzlich festgeschriebenen Informationspflichten nachgekommen sein und insbesondere eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt haben. Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren, so beginnt die Frist nicht vor dem Tag des Warenzugangs beim Verbraucher.

Widerrufs- und Rückgaberechte sind in den §§ 355 ff. BGB näher ausgestaltet. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, es reicht aus, den Widerruf entweder in Textform zu erklären oder aber die erhaltene Ware innerhalb von zwei Wochen an den Verkäufer zurückzusenden. Sofern der Unternehmer dem Verkäufer statt des Widerrufsrechts unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rückgaberecht eingeräumt hat, kann auch dieses innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden.

Maßgeblicher Unterschied zwischen Rückgabe- und Widerrufsrecht ist, dass der Verbraucher beim Rückgaberecht zunächst die Ware zurücksenden muss, also quasi in “Vorleistung” gehen muss, um den Kaufpreis erstattet zu erhalten.

Dafür dürfen dem Verbraucher beim Rückgaberecht keine Kosten der Rücksendung berechnet werden.

Folge der Ausübung der Verbraucherrechte ist die Rückabwicklung des Vertrages, also bei Sachkäufen die Rückgabe der Sache gegen Erstattung des Kaufpreises. Die Kosten und die Gefahr der Rücksendung trägt grundsätzlich der Verkäufer, dieser kann beim Widerruf aber die Kosten bis 40 Euro vertraglich dem Verbraucher auferlegen, sofern die Ware der Bestellung entsprochen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verbraucher aber zum Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache verpflichtet sein.

Widerrufs- und Rückgaberechte müssen bei Verkäufen über das Internet (etwa über eBay) aufgrund der bestehenden Informationspflichten des Verkäufers nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben geregelt werden.

Der Verbraucher sollte auch einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers werfen, um seine Rechte oder auch die Einschränkungen dazu kennen zu lernen.

Für den Unternehmer gibt es bei Fernabsatzverträgen eine Fülle von Verpflichtungen, die es erfordern, einen bzw. regelmäßige Verkäufe etwa über das Internet sorgfältig vorzubereiten. Fehler bei der Belehrung über die Verbraucherrechte wirken sich nicht nur auf das konkrete Vertragsverhältnis zum Verbraucher aus, sie können auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten relevant und vor allem teuer werden (Stichwort: “Abmahnung”).

Stand: 22.11.2005