Sind die Angaben der Veranstalter nicht erfüllt, müssen einige Punkte beachtet werden, damit der Urlauber sein Recht bekommt.
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reklamieren Sie bei akuten Mängeln sofort vor Ort - bei der örtlichen Reiseleitung -; in der Regel sind die Veranstalter bemüht, die Mängel direkt vor Ort zu beseitigen oder zumindest einzuschränken;
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verlangen Sie, soweit möglich, Abhilfe;
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ziehen Sie zu diesen Aktionen möglichst Zeugen hinzu;
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gibt es keine örtliche Reiseleitung, informieren Sie den Reise-Veranstalter in Deutschland unverzüglich;
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halten Sie die Mängel entweder durch Fotos fest, oder lassen Sie sich diese von Mitreisenden schriftlich bestätigen;
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haben Sie keine Möglichkeit, am Urlaubsort etwas zu erreichen, legen Sie ihre Beschwerden in Deutschland schriftlich dar und lassen Sie diese dem Veranstalter per Einschreiben mit Rückschein zukommen. Fordern Sie nach genauer Beschreibung des Reisemangels ausdrücklich eine entsprechende Minderung des Reisepreises
Dieses Schreiben müssen Sie spätestens vier Wochen / einen Monat nach Rückkehr versenden.
Nach zwei Jahren erlischt Ihr Anspruch auf Minderung, wenn Sie nicht zwischenzeitlich Klage einreichen. Ist in der Reisebestätigung oder im Prospekt kein Hinweis auf diese Frist und die entsprechende Stelle, an der die Ansprüche zu stellen sind, angegeben, ist eine spätere Reklamation über die 4-Wochen-Frist hinaus ein “schuldloses Versäumnis” und damit immer noch gültig.
Generell gibt es zwei Möglichkeiten, die die Reisenden in Anspruch nehmen können: Eine Ersatzleistung oder eine Beseitigung des Mangels.
In beiden Fällen muss der vertragsgemäße Zustand durch das Reiseunternehmen hergestellt werden. Grundsätzlich gibt es keine Formvorschrift für dieses “Abhilfeverlangen” des Urlauber, aber auch hier empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform. Alle Kosten, die durch Ersatz oder Mangelbeseitigung entstehen, gehen zu Lasten des Reiseveranstalters, auch wenn der Urlauber beispielsweise eine höherwertige als die gebuchte Ersatzleistung erhält, weil keine Vergleichbare zur Verfügung steht.
Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, oder sind bestimmte Bedingungen dem Reisenden nicht zuzumuten, gibt es die dritte Möglichkeit der Kündigung des Reisevertrages.
Dies kann sowohl nach Beginn der Reise geschehen, als auch vor Reiseantritt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Beeinträchtigungen bereits deutlich werden. Von erheblicher Beeinträchtigung geht die gängige Rechtsprechung dann aus, wenn der jeweilige Mangel zu einer Reisepreisminderung von mindestens 50 Prozent berechtigt. Voraussetzung für die Kündigung ist, wie in den meisten Vertragsfällen, dass dem Veranstalter der Mangel sofort nach Bekanntwerden mitgeteilt wird und ihm eine “angemessene” Frist zur Beseitigung des Mangels zugestanden wird.
Ausnahme: Der Mangel ist eindeutig nicht zu beheben. Da durch die Kündigung beziehungsweise deren Ursachen keine oder nicht ausreichende Leistungen von Seiten des Reiseveranstalters erbracht werden, hat er in der Regel auch keinen Anspruch auf entsprechende Zahlung des Reisepreises.
Teilleistungen, die vertragsgemäß erbracht wurden, müssen bezahlt werden. Folgekosten hat aber immer der Veranstalter zu tragen.
Stand: 09.01.2005
