Gewährleistung bei Reisemängeln – Rechtsprechung anhand von Beispielen.
Die reisevertragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichten einen Reiseveranstalter bei geschlossenem Reisevertrag, einem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen ohne Vorliegen erheblicher Reisemängel und mit den zugesicherten Eigenschaften zu erbringen.
Entspricht eine Reise demnach nicht dem vertraglich vereinbarten Inhalt – welcher jeweils im Einzelfall genau zu konkretisieren ist - können einem Reisenden Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter zustehen. Diese können sowohl vor dem eigentlichen Reiseantritt, während des Reiseverlaufs oder nach Rückkehr der Reise bestehen. Im Folgenden werden Ansprüche eines Reisenden nach vertraglichem Reiseende anhand von Beispielen aus der neueren Rechtsprechung dargestellt. Insoweit ist Paragraf 651 c BGB die zentrale Vorschrift des reisevertraglichen Gewährleistungsrechts.
Baulärm (1)
Lautstarke Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe des Zimmers von 6:00 bis 14:00 und von 16:00 bis 19:00 Uhr, verbunden mit Staubentwicklung, berechtigen zu einer Minderung von 50 Prozent des auf die betreffenden Tage entfallenden Reisepreises. (LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2000, 22 S 26/99)
Die Reise war infolge der mit Lärm und Staub verbundenen Bauarbeiten mangelhaft. Dabei kann offen bleiben, ob neue Bungalows errichtet wurden oder ob es sich um Straßenbauarbeiten handelte und ob letztere gegebenenfalls für die Beklagte vorhersehbar waren. Für die Minderung kommt es nur auf den objektiv vorhandenen Mangel und nicht auf ein Verschulden des Reiseveranstalters an.
Die Minderung beträgt 50 Prozent des auf die betroffenen Tage entfallenden Reisepreises. Bei lautstarken Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe des eigenen Zimmers von 6:00 bis 14:00 Uhr und von 16:00 bis 19:00 Uhr, unbestritten auch hörbar an der Poollandschaft sowie in den Gemeinschaftsräumlichkeiten der Anlage, ist der Tag schon aufgrund der Geräuschentwicklung für die Erholung weitgehend verloren. Hinzu kommt die ebenfalls unbestrittene Staubentwicklung.
Baulärm (2)
Befindet sich neben einer Anlage eine Baustelle, auf der mit schwerem Baugerät gearbeitet wird, so stellt schon allein die daraus resultierende Beeinträchtigung einen erheblichen Reisemangel dar, unabhängig davon, ob der Baulärm noch im Zimmer der Reisenden zu hören ist. (AG Köln, Urteil vom 25. März 1998, 136 C 496/97)
Wesentlicher und gravierender Mangel stellt die Beeinträchtigung durch die Baustellen vor und neben dem Hotel dar. Ausweislich der zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbilder steht fest, dass es sich um Großbaustellen handelte, bei denen mit schwerem Baugerät wie Bagger, Kränen und Betonmischmaschinen gearbeitet wurde. Es wurden neue Appartements hochgezogen, wobei die Bauarbeiten zügig voranschritten, wie aus den durch die Lichtbilder dokumentierten Baufortschritten zu erkennen ist. Insbesondere die Gartenanlage war davon betroffen, wie aus dem Lichtbild ersichtlich ist. Die Bauarbeiten beginnen unmittelbar hinter den aufgestellten Pool-Liegen. Die durch diese Baustellen erfolgte Beeinträchtigung stellte einen erheblichen Reisemangel dar, ohne dass es darauf ankommt, ob der Baulärm zusätzlich auch noch in dem, dem Kläger zur Verfügung gestellten, Zimmer zu hören war.
Hotel-Diebstahl
Ein Diebstahl aus einem Hotelzimmer stellt keinen Reisemangel dar, die Gefahr eines Diebstahls am Urlaubsort ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. (AG Baden-Baden, Urteil vom 16. Februar 1996, 6 C 299/95)
Ein Diebstahl stellt keinen Fehler der Reise im Sinne von Paragraf 651 c Absatz 1 BGB dar. Ein Reisemangel ist nicht schon bereits dann zu bejahen, wenn die Reise in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die geschuldeten Hauptpflichten des Reiseveranstalters der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht entsprochen haben. Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit sind zwar auch die in den Prospektbeschreibungen befindlichen Zustandsbeschreibungen, für die der Reiseveranstalter die Gewähr übernommen hat, zu berücksichtigen. Es können daher im Einzelfall auch Umstände, die nicht auf einer mangelhaften Reiseleistung beruhen, einen Fehler im Sinne des Paragrafen 651 c BGB darstellen.
Dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht bejaht werden, da die Kläger nicht vorgetragen haben, dass ihnen von der Beklagten eine besonders sichere Unterkunft angeboten worden sei. Vielmehr handelt es sich bei der Gefahr des Diebstahls am Urlaubsort vorliegend um eine Störung aus dem allgemeinen Lebensrisiko der Reisenden.
Aufgrund der nicht erfolgten Anzeige bei der spanischen Polizei haben die Kläger auch nicht ihren Anspruch gegenüber der Reisegepäckversicherung verloren, da es ausgereicht hätte, wenn die Kläger unmittelbar nach ihrer Rückkehr, aber nicht erst nach zwei Monaten, den Diebstahl bei der deutschen Polizei angezeigt hätten.
Meerblick
Die (irrtümliche) Abbildung eines Zimmers mit Meerblick schafft für den Reisenden keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass er in jedem Fall ein Zimmer mit Meerblick erhalten wird. Ein entsprechender Anspruch des Kunden besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. (AG Stuttgart-Bad Cannstadt, Urteil vom 12. Februar 1996, 7 C 3927/95)
Der Kläger kann keine Ansprüche daraus herleiten, dass die Beklagte infolge Verwechslung für das fragliche Hotel das Foto eines Zimmers mit Meerblick abgebildet hat, obwohl es ein solches Zimmer nicht gibt. Die Beklagte hat dadurch, dass sie dieses Foto abgebildet hat, dem Kläger keine Eigenschaft zugesichert. Wie ganz allgemein bei Prospektaussagen handelt es sich in der Regel nicht um zugesicherte Eigenschaften. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn die angebotene Leistung in einer ganz besonderen Weise herausgehoben ist. Deshalb bleibt es beim Regelfall, dass eine Prospektaussage eine bloße Leistungsbeschreibung darstellt.
Durch die Abbildung des Zimmers mit Meerblick im Katalog wurde für den Kläger kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er in jedem Fall ein Zimmer mit Meerblick erhalten würde. Das abgebildete Foto sagt nichts darüber, dass der Reisegast gerade ein derartiges Zimmer erhält. In aller Regel gibt es in den Hotels Zimmer mit unterschiedlichen Ausblicken. Ohne eine ausdrückliche Zusicherung im Text des Prospekts, dass alle Zimmer Meerblick hätten, durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass er in jedem Fall ein Zimmer mit Meerblick erhalten würde.
Die insoweit im Katalog enthaltene allgemeine Leistungsbeschreibung kann lediglich für die inhaltliche Bestimmung eines Reisefehlers herangezogen werden. Dieser Reisefehler ist aber nur dann haftungsbegründend, wenn er den Zweck und Nutzen der gebuchten Reise beeinträchtigt. Das ist vorliegend nicht ersichtlich.
Klimaanlage
Der Ausfall der Klimaanlage in einem tropischen Zielgebiet (hier: Dominikanische Republik) rechtfertigt eine Reisepreisminderung in Höhe von 15 Prozent. (AG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 1992, 54 C 5427/91)
Privatstrand
Das Verschwinden eines im Reiseprospekt genannten traumhaften Privatstrandes auf Tobago als Folge eines Hurrikans begründet lediglich eine Reisepreisminderung von 30 Prozent, da mit einem Swimmingpool und vielen Sportmöglichkeiten die Freizeit gestaltet werden konnte. (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. Dezember 2000, 2/21 O 189/00)
Strandverschmutzung
Der Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nicht für den Zustand eines öffentlichen Strandes, da dies nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. (AG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 1993, 53 C 15469/93)
Stand: 21.12.2005
