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Verbraucherrecht - Phoenix-Anleger

Publiziert von:
Michael Bau
am 24.11.2005


Geprellte Phoenix-Anleger sollten alle Möglichkeiten ausschöpfen.

Über Jahre hinweg warb die Wertpapierhandelsbank Phoenix Kapitaldienst GmbH mit dem so genannten Phoenix Managed Account. Durch Terminbörsengeschäfte wurde scheinbar eine überdurchschnittlich hohe Rendite erwirtschaftet, was eine Vielzahl von Anlegern dazu veranlasste, beträchtliche Investitionen zu tätigen.

Wie sich jedoch herausgestellt hat, ist wohl ein Großteil der Anlegergelder nicht mehr vorhanden; offenbar wurden über mehrere Jahre Guthaben in dreistelliger Millionenhöhe vorgetäuscht.

Seit im März diesen Jahres die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Konten des Managed Account der Phoenix Kapitaldienst GmbH gesperrt und den Vertrieb des Produkts untersagt hat, fürchten viele der etwa 30.000 Anleger um Ihre Einzahlungen. Für den Kapitalanleger eröffnen sich viele Fragen über die Möglichkeiten, sein investiertes Kapital zurückzuerhalten. Die Hintergründe und tatsächlichen Zusammenhänge sind zum großen Teil noch ungeklärt und für den Anleger kaum zugänglich. Hinzu kommen die juristischen Schritte, die nun für die Rückerlangung des investierten Vermögens entscheidend sind.

Eine erste Hoffnung für viele Anleger ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Im Falle einer positiven Entscheidung der EdW können Anleger auf eine Entschädigung in einer Höhe von 90 Prozent ihrer Einlagen hoffen, begrenzt auf einen Höchstbetrag von 20.000 Euro. Allerdings bestehen hier einige Unwägbarkeiten. Alleine die erfolgte Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin begründet für sich noch keine Ansprüche der Entschädigungsopfer gegenüber der EdW.

Die Zahlungsansprüche werden im Einzelnen von der EdW geprüft und müssen gegebenenfalls juristisch durchgesetzt werden.

Neben den Entschädigungsansprüchen sind weitere zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen. Von entscheidender Bedeutung hierbei können die Erkenntnisse aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sein. Ein Rechtsanwalt kann hier Akteneinsicht erlangen sowie überprüfen, welche Voraussetzungen für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vorliegen und welche Schritte einzuleiten sind. Es ist dabei vor allem an Schadensersatzansprüche gegen die Phoenix Kapitaldienst GmbH selbst, sowie die Verantwortlichen und Beteiligten in ihrem Umfeld zu denken, wie zum Beispiel ihre Organe, Wirtschaftsprüfer, Vermittler oder eventuell beteiligte Brokerhäuser.

Phoenix-Anleger sollten ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden, sobald dieses eröffnet ist.

Hierzu ist die im Eröffnungsbeschluss gesetzte Frist zu beachten. Über die Höhe der Rückzahlungen an die Anleger als Insolvenzgläubiger lassen sich derzeit keine zuverlässigen Aussagen machen.

Da aufgrund der aktuellen Informationslage keine sichere Prognose abgegeben werden kann, welcher der verschiedenen Wege am Ende tatsächlich zum Erfolg führen wird, müssen alle sich bietenden juristischen Möglichkeiten genutzt und gesichert werden, um dem Anleger letztlich dazu zu verhelfen, sein investiertes Vermögen im größtmöglichen Umfang zurückzuerhalten.

Co-Autor: Herr RA Karl-Martin Voss

Stand: 24.11.2005