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Verbraucherrecht - Parkplatzwahl

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Parkplatzwahl

Fahrzeugdiebstahl bei Abstellen auf einem unbelebten Rastplatz

Ein Autofahrer stellte seinen PKW über Nacht unbewacht auf einem unbelebten Autobahnrastplatz ab. Dieser befand sich 70 km von der polnischen Westgrenze entfernt. Er verschloss das hochwertige Fahrzeug ordnungsgemäß. Der dem Rastplatz angegliederte Imbiss war von 21.00 Uhr bis um 07.00 Uhr morgens geschlossen. Als ihm sein Wagen entwendet wurde, wandte sich der Autofahrer an seine Kaskoversicherung. Diese weigerte sich den Schaden zu ersetzen, weil der Fahrer durch das Abstellen grob fahrlässig gehandelt habe.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah das anders und verpflichte die Versicherung zur Zahlung. Dem Autofahrer könne keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil er durch die Art des Abstellens und die Wahl des Parkplatzes keine dringende Diebstahlsgefahr heraufbeschworen habe. Das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem unbewachten Parkplatz könne für sich genommen nicht als besondere Sorgfaltsverletzung angesehen werden. Es dürfe nicht erwartet werden, dass ein Autofahrer sein Fahrzeug über Nacht nur an einem Rastplatz mit vorhandenen Serviceeinrichtungen unbewacht abstelle.

OLG Oldenburg vom 08.03.2005, Az. 2 U 3/95

Stand: 12.10.2005