Die Wahl der geeigneten Krankenkasse orientiert sich nach wie vor an dem jeweiligen Beitragssatz.
Bei den prozentualen Unterschieden vom Einkommen kann ein Arbeitnehmer unter Umständen fast 1.000 Euro pro Jahr sparen.
Gesetzliche Krankenkasse
Da gesetzlich festgelegt ist, welche Leistungen durch die Krankenkassen erbracht werden müssen, muss der Versicherte keine Einschränkungen in Kauf nehmen. Interessant sind jedoch die Zusatz-Leistungen, die einige Kassen innerhalb des Versicherungsschutzes gegenüber anderen anbieten. Neben dem jeweiligen Beitragssatz sind also auch die Leistungen der Kassen entscheidend. Hier gibt es unterschiedliche Angebote, wie :
- Akupunktur;
- Heilpraktiker-Behandlung, zum Beispiel bei Allergien;
- Behandlung von chronischen Erkrankungen;
- Homöopathie-Behandlung;
- Früherkennung von Schlaganfall-Risiken;
- Intensiv-Diagnostik in der Geburtshilfe;
- Spezielle Licht- und Badeangebote für Hauterkrankungen;
- Schulungsangebote;
- Rückenschulungen;
- Diabetes-Anleitungen;
- Informationen zu bestimmten Erkrankungen, beispielsweise Herz-Kreislauf-Defekten;
- Hauterkrankungen, etwa Neurodermitis oder Schuppenflechte;
- Kooperationsprogramme verschiedener Fachärzte bei bestimmten Krankheitsbildern;
- Bonus-Programme für bestimmte Vorsorgeleistungen der Mitglieder.
Freiwillige Krankenversicherung
Freiwillig krankenversichern können sich Arbeitnehmer ab der Beitragsbemessungsgrenze von 3.862,50 Euro monatlichem Bruttoeinkommen. Auch hier sind die Konditionen der einzelnen Versicherungen unterschiedlich.
Es kommt zum Beispiel zu Rückerstattungen bei Nicht-Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen innerhalb eines Jahres. Andererseits sind Vorsorgeuntersuchungen in unterschiedlicher Höhe von den Leistungen ausgenommen. Diese zahlt die Kasse nur, wenn Sie sich am Kostenerstattungs-Verfahren beteiligen - das bedeutet, dass Sie die Privat-Rechnung der Arzt- / Krankenhausleistung erhalten, aber nur den Kassenanteil erstattet bekommen. Die Differenz zahlen Sie aus eigener Tasche. Ist eine Eigenbeteiligung (Tarif zum Selbsterhalt) an das Kostenerstattungsverfahren gekoppelt sind hier die Prämien niedriger, bei entsprechenden Erkrankungen kann die Eigenbeteiligung aber zu immensen Kosten führen.
Wird nach einer Fusion von Krankenkassen der Beitragssatz erhöht, so haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, d.h. sie können sofort zu einer anderen Krankenkasse wechseln (Sozialgericht Frankfurt 2004, AZ 20 KR 2300/04).
Verweigert eine Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Behandlung aufgrund eines Gutachtens, so muss sie dem Patienten Einsicht in das Gutachten gewähren (BGH 2002, AZ IV ZR 41/02).
Private Krankenversicherung
Alle, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen (siehe oben), also über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, aber auch Selbstständige, Freiberufler und Beamte können sich privat krankenversichern. Bei den Konditionen gibt es nicht nur Unterschiede in den Beiträgen, sondern auch verschiedenen Möglichkeiten des sogenannten Selbstbehalts. Das heißt ein Teil der Behandlungskosten wird von den Versicherten selbst bezahlt. Weiterhin sind Treue-Prämien in Form eines um bis zu zwanzig Prozent ermäßigten Tarifes üblich. Häufig empfiehlt es sich, mehrere Versicherungen, beispielsweise für Krankenhaus-, Zahn- und ambulante Behandlungen in getrennten Verträgen zu versichern. Bei allen, die aufgrund ständig notwendiger Behandlungen Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen müssen, ist diese Versicherungsart oft nicht sinnvoll. Ebenso wie bei Familien, die bei den gesetzlichen Krankenkassen die Mitversicherung von Familienmitgliedern nicht extra bezahlen müssen. Eine Familienversicherung gibt es bei den Privaten nicht.
Bei dieser Versicherungsart treten Sie in Vorkasse und erhalten die entstandenen Kosten von der Versicherung anschließend zurück.
In einigen Fällen verweigern diese aber die Kostenerstattung mit Hinweis auf zum Beispiel nicht sinnvolle oder medizinisch nicht notwendige Behandlungen. In einem solchen Fall sollten Sie Folgendes tun:
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Holen Sie im Zweifelsfall, etwa bei außergewöhnlichen Therapien, die ausdrückliche Zustimmung Ihrer Versicherung ein, am besten schriftlich.
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Lassen Sie sich vom behandelnden Arzt die Notwendigkeit dieser Behandlungsart schriftlich bestätigen und reichen diese bei der Versicherung ein.
Versicherungen dürfen die Erstattung von Behandlungskosten nicht auf die preiswerteste Alternative einschränken (BGH 2001, AZ IV ZR 278/01)
Stand: 08.01.2005
