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Verbraucherrecht - Klauseln unwirksam

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Unzulässige AGB durch den Hersteller von Erfassungsgeräten.

Ein Verbraucherschutzverein wendet sich im Wege der Unterlassungsklage gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Herstellers und Verkäufers von Erfassungsgeräten. Mit diesen wird der Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser in Wohnungen erfasst. Sie können nach Wunsch des Kunden sowohl gemietet, als auch gekauft werden. Nach dem Inhalt dieser Klauseln werde ein Mietvertrag über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschlossen. Ferner habe bei einem Kauf der Verkäufer im Falle des Verzuges das Recht, die Geräte bis zur Bezahlung wieder an sich zu nehmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Klage statt. Es entschied, dass beide Klauseln unwirksam sind. Die Unwirksamkeit der Mietvertragsklausel ergebe sich jedenfalls aus § 307 Abs. 1 BGB, wonach der Kunde nicht unangemessen benachteiligt werden dürfe. Durch eine derart lange Laufzeit werde der Kunde unangemessen benachteiligt. Der Kunde müsse nämlich die Möglichkeit haben, in einem überschaubaren Zeitraum zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Dies sei dem Verkäufer zuzumuten, zumal der Aufwand für die Installation niedrig sei. Die Wegnahmeklausel verstoße zunächst gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie sei mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 449 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Diese Vorschrift ordne zwingend an, dass eine Herausgabe nur verlangt werden könne, nachdem der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten sei. Ansonsten werde er auf unzulässige Weise privilegiert. Das gelte erst Recht dann, wenn die Klausel ansonsten eine Wegnahme bereits bei einem minimalen Zahlungsrückstand erlaube. Für den Kunden habe das schlimme Folgen, weil er als Wohnungsvermieter seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne.

OLG Frankfurt vom 31.03.2005, Az. 1 U 230/04

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