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Verbraucherrecht - Eingeschränkte Haftung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Eingeschränkte Haftung

Versicherung haftet nicht vollumfänglich für vollmachtlosen Versicherungsagenten

Ein Versicherungsagent betrieb unter dem Label seines Auftraggebers diverse Geldanlagegeschäfte für Kunden, die er auch im Versicherungsbereich betreute. Das Geld wurde unter Nutzung der Vertriebswege des Versicherungskonzerns unter dubiosen Umständen (u.a. Stückelung der Beiträge) angelegt, was auf einen Bezug zu sogenanntem “Schwarzgeld” schließen ließ. Er veruntreute dabei beträchtliche Summen der Anleger. Diese verlangen nunmehr Schadenersatz für ihre entgangenen Einlagen.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage nur teilweise statt. Der Versicherungskonzern hafte gerade nicht in vollem Umfang, da es unbillig sei, ihm das Personalrisiko umfassend aufzuerlegen. Insbesondere sei zu beachten, dass die Anleger die Situation in erheblichen Maße mitverschuldet hätten. Sie hätten erkennen können, dass der Agent keine vollumfängliche Vollmacht für die entsprechenden Vertragsabschlüsse hatte.

BGH vom 10.02.2005, Az. III ZR 258/04

Stand: 01.01.2080