Gewährleistung auch nach Einbau von Mangelware

Verbraucherrechte – des Verbrauchers Freud und des Handels Leid. Letzteres musste auch ein Fliesenmarkt erfahren, der dem Käufer von mangelhaften Bodenfliesen kompletten Ersatz für den Austausch einschließlich aller Verlege- und Montagearbeiten leisten muss.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall eines Heimwerkers. Dieser hatte in einem Baumarkt Bodenfliesen gekauft und in seinem Haus verlegt. Nach dem Einbau kam es zum ungeahnten Ärgernis, denn an der Oberfläche der Fliesen traten Abplatzungen auf. Ursache dafür waren Hohlstellen durch so genannte Fehlpressungen, die beim Herabfallen von Gegenständen (Tassen, Löffel und anderen) zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führen. Die Fliesen waren daher zur Verlegung im Küchen- und Eingangsbereich nicht geeignet. Der Heimwerker verlangte vom Verkäufer die Beseitigung der Mängel.

Das OLG gab dem Verbraucher Recht. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch gegeben seien. Die Bodenfliesen seien mangelhaft im Sinne des Gewährleistungsrechts, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen hätten.

Der Heimwerker könne daher Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen.

Der Einwand des Baumarkts, die verlangte Nachbesserung sei wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwands nicht zumutbar, blieb ohne Erfolg. Die den Kaufpreis vermutlich um ein Vielfaches übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die mit der Beseitigung der mangelhaften Bodenfliesen entstünden, würden zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers gehören und müssten von ihm getragen werden. Zu diesen Aufwendungen würden auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen zählen.

Stand: 05.04.2005