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Verbraucherrecht - Beförderungsbedingungen

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Rechtszentrum
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Unzulässige Klausel eines Busunternehmers

Ein Verbraucherschutzverband rügte ein Busunternehmen wegen seiner Beförderungsbedingungen. Nach dem Inhalt dieser Bestimmungen wird für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kein Ersatz gewährt. Sofern ein Kunde den auf seinen Namen ausgestellten Fahrausweis verloren hatte, durfte er die jeweilige gebuchte Reise nicht antreten. Dies galt auch dann, wenn er sich namentlich auswies. In solchen Fällen wurde auch nicht der Fahrpreis erstattet.

Das Bundesgerichtshof entschied, dass der Reiseveranstalter seine Kunden nicht so behandeln darf. Er könne sich nicht auf diese Klausel berufen, weil diese nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der betroffenen Kunden unwirksam sei. Der Busreiseunternehmer könne sich nicht auf dieser Weise seiner Verpflichtung zur Beförderung entziehen. Aufgrund der namentlichen Ausstellung könne der Busreiseunternehmer die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Beförderung auch ohne Vorlage des Fahrscheins überprüfen.

BGH vom 01.02.2005, Az. X ZR 10/04

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