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Verbraucherrecht - Auktionsabbruch

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Auktionsabbruch

Einstellung Warenangebot bei Ebay und Verbindlichkeit

Der Betroffene stellte sein Fahrzeug zwecks Durchführung einer Onlineauktion auf der Webseite von Ebay ein, schaltete die Angebotseite zur Versteigerung frei und legte das Angebotsende auf den 06.06.2004 fest. Am 03.06.2004 beendete er die Auktion vorläufig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 4.500 Euro Meistbietender. Er forderte den Betroffenen zur Lieferung des Fahrzeuges auf. Hierzu war dieser jedoch nicht bereit, weil er das Angebot vorzeitig herausgenommen habe.

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte hierzu fest, dass der Betroffene zur Lieferung verpflichtet sei. Die vorzeitige Beendigung wirke sich nicht aus, weil er durch das Einstellen des Warenangebotes ein verbindliches Kaufangebot abgegeben habe. Dies ergebe sich einmal aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay, nach denen bereits ein gleichzeitiger Widerruf ausgeschlossen sei. Darüber hinaus sei ein Vertragsangebot bei einer Internetauktion nicht widerrufbar, weil sonst der Erwerber der Willkür des Bieters unterworfen sei. Es sei lediglich eine Anfechtung des Vertragsangebotes möglich, sofern ein hinreichender Anfechtungsgrund vorliege.

OLG Oldenburg vom 28.07.2005, Az. 8 U 93/05

Stand: 12.10.2005