Defekte Klimaanlage bei Wohnmobil als erheblicher Mangel.
Der Käufer erwarb zu einem Kaufpreis von 32.000 Euro ein gebrauchtes Wohnmobil, das mit einer Klimaanlage ausgestattet war. Weil der Kauf im Winter erfolgte, fiel ihm nicht vor Abschluss des Kaufvertrages auf, dass die Klimaanlage bereits zum Zeitpunkt der Übergabe defekt gewesen war. Er erklärte den Rücktritt, weil eine Reparatur der Klimaanlage mit Kosten in Höhe von 1.801,68 Euro verbunden gewesen wäre.
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen könne. Die defekte Klimaanlage berechtige zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dieser Mangel sei mehr als nur eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Vorliegend sei der Mangel aufgrund des Verhältnisses zwischen dem Kaufpreis und dem mutmaßlichen Reparaturaufwand als erheblich anzusehen, weil der Reparaturaufwand über 5,5% des Kaufpreises liege. Darüber hinaus seien auch die tatsächlich anfallenden Kosten für eine Reparatur von 1.801,68 Euro nicht als unerheblich anzusehen. Im Rahmen der Erheblichkeit sei auch zu berücksichtigen, dass eine funktionstüchtige Klimaanlage gerade während der Sommermonate für die Nutzung des Fahrzeugs von großer Bedeutung sei.
OLG Brandenburg vom 23.09.2005, Az. 4 U 45/05
Stand: 25.11.2005
