Auf Urlaub oder Geschäftsreise - auch im Ausland ist man nicht vor Unfällen sicher. Doch damit fängt der Ärger erst richtig an.

Denn eigene Ansprüche im Ausland durchzusetzen beziehungsweise Ansprüche anderer abzuwehren, das ist nicht so einfach und kann schnell sehr teuer werden. Zwei Versicherungen helfen weiter.

Versicherungen helfen bei einem Unfall weiter

Eigene Ansprüche im Ausland durchzusetzen beziehungsweise Ansprüche anderer abzuwehren, das ist nicht so einfach und kann schnell sehr teuer werden. Zwei Versicherungen helfen weiter.

Grundsätzlich muss bei Unfällen im Ausland unterschieden werden, ob man selbst Schädiger oder Geschädigter ist. Denn im einen Fall ist die Haftpflicht- im anderen die Rechtsschutzversicherung Ansprechpartner. Wesentliche Voraussetzung bei beiden Versicherungen ist dabei, dass sie im Ausland gültig sind. Das sollte vor Reiseantritt überprüft werden.

Die häufigsten Unfälle im Ausland sind Verkehrsunfälle - und dabei kann es schnell um viel Geld gehen.

Rechtsanwalt Michael Zemann von der unter anderem auf Verkehrsunfallrecht spezialisierten Kanzlei Zemann und Graf in Köln, rät deshalb, eine unbegrenzte Deckungssumme für Personen- und Sachschäden bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies kann bei schweren Verkehrsunfällen mit Personenschäden von Bedeutung sein.

In solch extremen Fällen kann der Schaden nämlich in die Millionenhöhe gehen. Reicht die versicherte Mindestdeckungssumme tatsächlich bei einem schweren Unfall nicht aus, muss der Unfallverursacher den Schaden darüber hinaus selbst begleichen, was für ihn existenzgefährdend sein kann. Die unbegrenzte Deckung wird heute in der Regel von allen Versicherungsgesellschaften angeboten und gilt auch im europäischen Ausland. Die Ausstellung der grünen Versicherungskarte sollte gleich bei Vertragsabschluss veranlasst werden.

Kommt es tatsächlich zu einem Verkehrsunfall - egal ob mit dem eigenen Auto oder mit einem Mietwagen, sollte in jedem Fall die Polizei gerufen werden. "Als nächstes sollte der Geschädigte den Unfall bei seiner Kfz-Haftpflichtversicherung oder der des Mietwagenunternehmens melden", sagt Rechtsanwalt Zemann. Die erforderlichen Daten ergeben sich aus der grünen Versicherungskarte, die man bei der Einreise mit dem eigenen Wagen in ein europäisches Land mitführen muss. Der gegnerischen Haftpflichtversicherung lasse man dann sobald wie möglich eine Schadensanzeige mit Unfallbeschreibung und das Polizeiprotokoll zukommen. Sie tritt dann in die Schadensregulierung ein und setzt sich mit den Geschädigten in Verbindung.

Tipp: Um die Schadensaufnahme zu erleichtern, sollten Reisende, die mit dem Auto unterwegs sind, immer ein internationales Formular für den Unfallbericht bei sich haben. Diese Formulare gibt es in vielen Sprachen bei der Versicherung.

Grundsätzlich müssen bei einem Unfall die folgenden Daten festgehalten werden:

  • Ort und Uhrzeit des Unfalls,
  • Name und Anschrift von Verletzten, Unfallzeugen und dem Unfallgegner,
  • amtliche Kennzeichen der beteiligten Unfallfahrzeuge,
  • Versicherer und Policennummer des Unfallgegners,
  • gegebenenfalls das Aktenzeichen und die Anschrift der aufnehmenden Polizeibehörde,
  • Schäden am eigenen und am Fremdfahrzeug,
  • möglichst eine Unfallskizze und Fotos.

Die Haftpflichtversicherung prüft, ob geltend gemachte Ansprüche berechtigt sind und zahlt im Falle eines Falles an die Geschädigten.

Unberechtigte Ansprüche wehrt sie ab, notfalls auch in einem Gerichtsprozess, deren Kosten übernommen werden. In Fällen, in denen bei einem Auslandsunfall die Schuldfrage ungeklärt ist oder eigene Ansprüche geltend gemacht werden sollen, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt. Er kann vor Ort im Ausland beauftragt werden. Die Rechtsschutzversicherungen oder Automobilclubs nennen deutschsprachige Anwälte. Hier hilft eine Rechtsschutzversicherung mit entsprechender Auslandsdeckung. Das gilt sowohl für den eigenen als auch einen fremden Wagen, zum Beispiel ein Mietauto.

Ein Prozess - wenn es dazu kommt - wird nämlich in der Regel nicht in Deutschland statt finden.

Es gilt immer das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Gerichtsstand ist also das Unfallland. Das heißt, der in den Unfall verwickelte Deutsche muss unter Umständen wieder ins Ausland reisen und dort vor Gericht erscheinen. Geht es darum, die eigenen Ansprüche durchzusetzen, übernimmt diese Kosten in der Regel die Rechtsschutzversicherung. Die Haftpflichtversicherung ist zuständig bei Kosten die entstehen, wenn es um die Abwehr unberechtigter Ansprüche geht.

Achtung: Wer mit dem Mietwagen unterwegs ist, den er im Ausland anmietet, sollte sich schon vor Reisebeginn über die im betreffenden Land geltenden Haftpflichtdeckungssummen informieren. Denn sehr oft sind sie zu niedrig. Für die Differenz zwischen Deckungssumme und eingetretenem Schaden müsste der Reisende dann im Extremfall, also bei einem schweren Unfall mit hohem Sachschaden und Personenschäden selbst aufkommen. Rechtsanwalt Zemann empfiehlt deshalb den Abschluss einer Zusatzversicherung, der sogenannten "Mallorca-Police", die in ganz Europa, den Mittelmeer-Anrainerstaaten, auf den Kanarischen Inseln und Madeira gilt. Eine "Traveller-Police" bietet sogar weltweiten Schutz. Möglicherweise ist ein Zusatzschutz aber bereits in der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten. Schauen Sie darum zunächst in Ihre Vertrgasunterlagen.

Im Übrigen gilt seit 2003 die vierte Kraftfahrzeugrichtlinie (KH-Richtlinie), die auch von einigen Nicht-EU-Ländern wie der Schweiz und Liechtenstein in nationales Recht umgesetzt wurde.

Hiernach hat jede Versicherung im beteiligten Ausland einen deutschen Regulierungsbeauftragten zu benennen, der den Verkehrsunfall bearbeitet und Hilfe bei der Auszahlung der geldwerten Ansprüche leistet. Name und Anschrift des zuständigen, deutschsprachigen Beauftragten erfährt der Geschädigte unter Angabe des Kfz-Kennzeichens des Unfallgegners beim Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg (0180/25026). Für die Bearbeitung der Schadensanzeige hat der Regulierungsbeauftragte maximal drei Monate Zeit. Danach tritt die Verkehrsopferhilfe ein, die gegebenenfalls selbst die Schadensregulierung übernimmt. Meistens ist dann mit einer zeitlichen Verzögerung zu rechnen, weil die weitere Korrespondenz mit dem ausländischen Versicherer über den Weg der Verkehrsopferhilfe geführt wird.

Stand: 20.07.2004