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Verbraucherrecht - Rücktrittsrecht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Rücktrittsrecht

Zweimalig fehlgeschlagene Reparatur führt zu Rücktrittsrecht.

Nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens stellte ein Autofahrer fest, dass im Bereich des linken Hinterrades Wasser in den Innenraum gelangte. Das verkaufende Autohaus versuchte zweimal den Mangel zu beheben. Der Schaden blieb jedoch. Der Käufer trat nunmehr vom Vertrag zurück und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Übergabe des Fahrzeuges. Das Autohaus weigerte sich, dem nachzukommen. Der Schaden sei unerheblich.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte das Autohaus zur Rücknahme des Wagens und zur Rückzahlung des Kaufpreises. Zum einen sei ein Fahrzeug, in dessen Innenraum Wasser eindringe, nicht nur unerheblich beschädigt. Die dadurch entstehende Korrosion führe zu einer nicht zumutbaren Verkürzung der Lebensdauer des Fahrzeuges. Zum anderen berechtige der zweimalige fehlgeschlagene Reparaturversuch einen Käufer in jedem Fall zum Rücktritt.

OLG Karlsruhe vom 30.6.2004, Az. 12 U 112/04

Stand: 13.10.2005