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Verbraucherrecht - Protokollfehler

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Eine Mängelverursachung durch Käufer muss nachgewiesen werden.

Ein Privatmann kaufte von einem Gebrauchtwagenhändler einen Ford-Fiesta, Baujahr 2001. Im Übergabeprotokoll wurde festgehalten, dass es gewisse Alters- und Gebrauchsspuren gebe, das Fahrzeug aber ansonsten in einem guten Zustand sei. Später verlangte der Käufer die Mängelbeseitigung bezüglich mehrerer kleiner Mängel. Der Verkäufer ging nur teilweise darauf ein, er verweigerte die Reparatur des Kotflügels, der eine nicht unerhebliche Delle aufwies. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer verweigerte dies, die Delle sei bekannt gewesen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage des Käufers statt. Es sei davon auszugehen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes vorgelegen habe. Jedenfalls habe der Verkäufer nicht das Gegenteil beweisen können. Das Übergabeprotokoll insgesamt sei fehlerhaft gewesen, so dass sich der Verkäufer nicht auf dieses berufen könne.

OLG Stuttgart vom 17.11.2004, Az. 19 U 130/04

Stand: 13.10.2005