Verbraucherrecht - Kampf dem Handwerkerpfusch
Publiziert von:
Joachim Höhl
am 01.01.2004
Weitere Publikationen:
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Hat der Handwerker nicht richtig Repariert oder ist die neue Mauer schief? Das darf nicht passieren!
Ob betrügerische Absicht oder pure Nachlässigkeit - Murks bei Handwerkern und Pfusch am Bau verursachen jedes Jahr Schäden in Milliardenhöhe.
Der Ärger fängt manchmal schon beim Stundenlohn an. Besonders Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen schlagen kräftig zu Buche. Bevor Sie also einen Betrieb beauftragen, sollten Sie am besten bei der örtlichen Handwerkskammer nachfragen, ob der dort auch mit dem entsprechenden Handwerk eingetragen ist. Über die lokalen Innungen erfahren Sie auch, wie hoch die üblichen Stundenverrechnungssätze in der Region sein dürfen. Lassen Sie sich außerdem immer schriftliche Kostenvoranschläge mehrerer Handwerksbetriebe erstellen. Die kosten in der Regel nichts, es sei denn, der Handwerker hat es mit Ihnen ausdrücklich anders vereinbart. Eine Gebühr für einen Kostenvoranschlag ist beispielsweise angemessen, wenn ein Fachmann aufwändig prüfen muss, ob ein Gerät überhaupt noch reparabel ist. Auf dem Kostenvoranschlag sollte für jede Position ein genauer Preis festgelegt sein. Und wird es dann trotzdem teurer, müssen Sie die Mehrkosten höchstens bis 15 Prozent dazuzahlen.
Wenn Sie nicht ganz sicher sind, ob der Handwerker bestimmte Posten auf der Rechnung auch zu Recht verlangt, zahlen Sie nicht sofort oder nur unter schriftlichem Vorbehalt. Und wenn der Handwerker plötzlich aus unerfindlichen Gründen seine Arbeit abbricht, zahlen Sie gar nicht. Denn er schuldet Ihnen den tatsächlichen Erfolg - sprich die Arbeit an der kaputten Waschmaschine muss auch beendet sein.
Übrigens: Fest vereinbarte Termine sind verbindlich für beide Seiten. Werden Sie versetzt, können Sie Entschädigung zum Beispiel für einen vergeudeten Urlaubstag verlangen. Aber auch der Handwerker kann von Ihnen Bezahlung fordern, wenn er vor verschlossener Tür steht.
Mängelbeseitigung und Vertragsrücktritt
Wenn Sie finden, dass Ihr Handwerker geschlampt hat, müssen Sie ihm dies spätestens bei der Abnahme sagen. Zeigt Ihnen der Installateur, wie die Waschmaschine nun arbeitet und sind Sie mit seiner Leistung nicht zufrieden, müssen Sie ihm das sofort mitteilen. Ansonsten wird es schwierig, sich nachträglich zu beschweren. Allerdings können Sie die Mängel, die Sie erst entdecken, wenn der Handwerker schon über alle Berge ist, auch noch innerhalb der Verjährungsfrist beanstanden. Reklamieren Sie Mängel sofort beim Handwerksbetrieb. Weigert man sich dort, Ihre Beschwerde anzunehmen, sollten Sie sich an die Schlichtungsstelle der örtlichen Innung wenden, die für Ihren Auftragnehmer zuständig ist. Wie lang die Verjährungsfrist ist, hängt von der Art der Arbeit ab: Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten sind es zwei Jahre, bei grundlegenden Arbeiten an Bauwerken fünf Jahre.
Wenn Sie nachträglich noch Fehler entdecken, muss Ihr Handwerker aber auch eine Chance zur Nachbesserung haben: Innerhalb einer Frist von ein bis zwei Wochen muss er den Schaden ausbessern. Die Kosten dafür muss der Betrieb selbst tragen. Wenn der Handwerker innerhalb der Frist keine Anstalten macht, die Mängel zu beseitigen, können Sie entweder den Fehler selbst beheben oder eine andere Firma beauftragen. Zahlen muss natürlich der Handwerker, der gepfuscht hat. Statt die Mängel ausbessern zu lassen, können Sie auch direkt den Handwerker-Fehler von der Rechnung abziehen. Die Höhe sollte sich danach richten, wie viel Sie für eine Nach-Reparatur durch einen anderen Betrieb veranschlagen müssten.
Auch auf Ihrer Eigenheim-Baustelle kommt es wie immer auf das Kleingedruckte an.
Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wurden als Vertragsgrundlage die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbart oder Sie haben mit Ihren Handwerkern einen Vertrag basierend auf der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) abgeschlossen. Ist das BGB die Vertragsgrundlage, können Sie als Bauherr den Handwerker zunächst einmal nur dazu auffordern, die Fehler zu beseitigen. Setzen Sie sofort eine Frist für die Mängelbeseitigung! Lässt der Handwerker die Frist verstreichen, ist der Weg für Schadenersatz frei. Haben Sie das Bauwerk einmal abgenommen, stehen Sie sich allerdings schlecht. Jetzt müssen Sie nachweisen, dass ein Mangel vorliegt, und das geht in der Regel nur mit Hilfe eines Sachverständigen. Dann können Sie allerdings auch Schadenersatz verlangen, wenn sich ein Zusammenhang zwischen Baumangel und dem Schaden nachweisen lässt. Das kann sich aber lohnen, denn der Handwerker muss Sie finanziell so stellen, als wäre der Pfusch nie passiert.
Wurde als Vertragsgrundlage die VOB vereinbart, ist es beim Mängelnachweis etwas einfacher für Sie: Denn nun müssen Sie den Handwerker nicht unbedingt abmahnen, um Anspruch auf ein mangelfreies Haus zu haben. Übrigens: Selbst dürfen Sie erst ans Werk, wenn Sie dem Handwerker eine angemessene Mängelbeseitigungsfrist gestellt haben und diese verstrichen ist. Nach der VOB haben Sie übrigens zwar eigentlich nur einen Garantieanspruch von zwei Jahren. Die Gewährleistung lässt sich aber in einer Sonderklausel auf fünf Jahre verlängern.
Auch Ihr Anspruch auf Nachbesserung kann verjähren.
Und manchmal haben Sie auch gar keinen Anspruch, nämlich dann, wenn Sie bei der Abnahme Pfusch bemerkt, diesen aber nicht angezeigt haben. Sollten Sie also bei Abnahme Ihres neuen Hauses Mängel entdecken, sollten Sie diese unbedingt in das Abnahmeprotokoll mit aufnehmen und eine Frist setzen, bis wann sie behoben sein sollen. Sonst haben Sie keine Gewährleistungsansprüche.
Stand: 01.01.2004
