Ausschluss von Einwendungen im Behandlungsvertrag.
Ein Privatpatient ließ sich von seiner Zahnärztin eine Brücke in den Oberkiefer einbauen. Nach Erhalt der Rechnung in Höhe von 8.412,59 Euro schlossen die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung über einen Zeitraum von drei Jahren ab. Eine Klausel dieses Vertrages hat den folgenden Wortlaut: “Der Schuldner verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld. Der Schuldner erkennt die Forderung an.” Der Patient erbrachte in den folgenden Monaten nur eine Teilleistung in Höhe von insgesamt 2.659,71 Euro. Er verweigerte die Zahlung des noch ausstehenden Betrages, weil die Zahnärztin angeblich einen Behandlungsfehler begangen habe. Die Zahnärztin verlangte demgegenüber die Zahlung des ausstehenden Betrages. Sie berief sich u.a. darauf, dass sich der Patient aufgrund der Klausel nicht auf einen Behandlungsfehler berufen könne.
Das Oberlandesgericht München sah das allerdings anders. Im Falle eines Behandlungsfehlers dürfe der Privatpatient mit seinem Schadensersatzanspruch sehr wohl gegen den Honoraranspruch der Zahnärztin aufrechnen. Die betreffende Klausel, die einen Einwendungsausschluss vorsehe, verstoße nämlich gegen § 309 Nr. 3 BGB und sei daher unwirksam. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass nach dem Inhalt dieser Vertragsbestimmung eine Berufung auf unstreitig festgestellte Mängel ausgeschlossen werde. Eine geltungserhaltende Reduktion komme nicht infrage.
OLG München vom 21.07.2004, Az. 1 W 1961/04
Stand: 14.03.2006
