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Verbraucherrecht - Widerruf bei Internetauktion

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Ein Bieter einer Internetauktion haben ein Widerrufsrecht.

Ein Schmuckhändler versteigerte über ein Internet - Auktionshaus ein Diamantenarmband. Einer der Bieter erhielt für 250 EUR den Zuschlag. Der Bieter widerrief den Vertrag und verweigerte die Abnahme, der Schmuckhändler klagt nunmehr auf Zahlung.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. Allerdings stehe dem Käufer in den Fällen des gewerblichen Handels ein Widerrufsrecht zu, dass dieser wirksam ausgeübt habe. Obwohl der Geschäftsgang der Internetplattform als Versteigerung bezeichnet werde, liege eine solche juristisch gesehen nicht vor. Aber nur dann, wenn eine solche Versteigerung vorliege, sei das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Da aber hier die Annehmer des Angebotes eines Bieters nicht durch Zuschlag, sondern durch Zeitablauf erfolge, liege keine echte Versteigerung vor. Außerdem wollte der Gesetzgeber das Recht des Verbrauchers in den Fällen stärken, in denen er keine Möglichkeit der in Augenscheinnahme vor dem eigentlichen Kauf habe. Auch dies spreche für die Einräumung des Widerrufsrechtes.

BGH vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03

Stand: 13.10.2005