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Strafrecht - Unterbringung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.11.2005


Unterbringung

Größe von Haftraum im Maßregelvollzug bei Mehrfachbelegung.

Ein verurteilter Straftäter wurde im Maßregelvollzug für längere Zeit mit zwei weiteren Verurteilten in einem etwa 18 qm großen Zimmer untergebracht. Dem angegliedert war ein separater WC-Raum mit 2,13 qm. Die Gefängnisleitung berief sich darauf, dass ihr zwar die Überbelegung bekannt sei. Sie könne hiergegen jedoch nichts unternehmen, weil diese von höherer Stelle zugewiesen würden.

Das Landgericht Kleve entschied, dass diese Art der Unterbringung unzulässig sei. Bedenklich sei im Maßregelvollzug nicht unbedingt die Mehrfachbelegung. Allerdings sei das Zimmer als zu klein anzusehen. Zur Wahrung einer gewissen Privat- und Intimsphäre müsse es ohne Berücksichtigung der WC-Kabine bei der Belegung mit drei Personen wenigstens 20 qm groß sein. Ferner treffe den Staat nach dem Maßregelvollzugsgesetz ein Behandlungsauftrag, der so nicht durchgeführt werden könne.

LG Kleve vom 26.08.2005, Az. 182 Vollz 2/05

Stand: 25.11.2005