Online-Durchsuchung
Verdeckte Online-Durchsuchung vom eigenen PC.
Der Generalbundesanwalt führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem er unter anderem einen Beschuldigten der Gründung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten bezichtigte. Um diesen Vorwurf zu erhärten, beantragte er beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes, dass er bei dem Betroffenen die Online-Durchsuchung seines Computers und die Beschlagnahme der auf der Festplatte beziehungsweise im Arbeitsspeicher gespeicherten Daten anordnen soll. Dabei sollte den Ermittlungsbehörden gestattet werden, dies heimlich mittels eines übers Internet zugespielten Ausspähprogramms zu erledigen, ohne den Beschuldigten hierüber zu informieren. Dies begründete er dahingehend, dass es nach dem derzeitigen Ermittlungsstand naheliegend sei, dass dort verfahrensrelevante Informationen abgespeichert worden seien. Nachdem der Ermittlungsrichter dies abgelehnt hatte, legte er über diesen Beschluss Beschwerde nach § 304 StPO ein.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Beschwerde des Generalbundesanwaltes. Sie sei unbegründet, weil die Durchführung einer derartigen Online-Durchsuchung gegen geltendes Recht verstoße. Sie werde vor allem nicht durch § 102 StPO gedeckt. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass Durchsuchungen bei einem Verdächtigen nicht heimlich durchgeführt werden dürften. Der Beschuldigte habe unter anderem das Recht bei einer Durchsuchung anwesend zu sein und dürfe auch Zeugen hinzuziehen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass andere, heimlich durchführbare Ermittlungsmaßnahmen wie eine Telefonüberwachung nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen wie dem Bestehen eines bloßen Anfangsverdachtes einer beliebigen Straftat zulässig seien. Diese Beschränkung ergebe sich daraus, dass durch verdeckte Maßnahmen gravierend in die Grundrechte des Betroffenen eingriffen werde. Aus diesem Grunde ist auch die im Bundesinnenministerium erwogene Schaffung einer gesetzlichen Grundlage sowie die dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz bereits erlaubte Online-Durchsuchung sehr bedenklich, zumal sie eine zügellose Ausspähung von Bürgern ermöglicht.
BGH vom 31.01.2007, Az. StB 18/06
Stand: 08.05.2007
