Nickerchen
Der schlafende Staatsanwalt
Ein Angeklagter wurde von einem Amtsgericht wegen sexueller Nötigung verurteilt. Er berief sich bei der Einlegung der Revision darauf, dass der Staatsanwalt während der Sitzung geschlafen habe. Dies ergebe sich daraus, dass er bei der Ansprache durch den Richter mit seitlich abgewinkeltem und leicht nach hinten hängenden Kopf gesessen und zunächst nicht reagiert habe.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Revision zurück. Ein Verstoß gegen § 226 Abs. 1 StPO liege nicht vor. Dies setze ebenso wie bei einem Richter voraus, dass er über einen längeren Zeitraum fest geschlafen habe. Über die Zeitdauer seien jedoch keine Angaben gemacht worden.
OLG Hamm vom 02.03.2006, Az. 2 Ss 47/06
Stand: 24.06.2006
