Ermittlungsverfahren

Für Ermittlungsverfahren gibt es eine grundlegende Regel: Keine Aussage ohne vorherige Akteneinsicht.

Das beste Beweismittel gegen sich selbst ist immer noch eine eigene Aussage als Beschuldigter, gerade da, wo die Ermittlungsbehörden sonst nichts in der Hand haben. Ein Täter oder potenzieller Täter ist nicht verpflichtet, in einem Verfahren irgendwelche Aktivitäten zu entfalten und schon gar nicht, eine Aussage vor der Polizei zu machen.

Die Absage eines Termins ist eine reine Höflichkeitsfrage; die Akteneinsicht und anschließende Beratung durch einen Anwalt sogar über Beratungshilfe möglich (wenn kein darüber hinausgehender Verteidigungsauftrag erteilt wird). Zwar wird (fast) jeder richtig durch die Polizeibeamten über sein Recht zur Aussageverweigerung belehrt, in den oft gerügten amerikanischen Filmen bringt man es jedoch besser auf den Punkt. “Sie haben das Recht zu Schweigen. .....Alles was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden.”

Diese Grundregel sollte man sich stets bewusst machen, wenn man der Meinung ist, vor den Ermittlungsbehörden irgend etwas richtig stellen zu wollen oder zu müssen.

Am Rande sei erwähnt, dass die Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren sehr viel günstiger ist, als erst in einem gerichtlichen Verfahren, wo der Anwalt prüfen soll, ob ein Strafbefehl von der Höhe des Strafmaßes richtig ist, da dieser oft gar nicht hätte sein müssen. Es gibt nämlich die Möglichkeit, ein Verfahren auch mit oder ohne Auflagen einzustellen, wovon seitens der Staatsanwaltschaft, schon zur Vermeidung eines größeren Aufwandes, bei kleineren Delikten gern Gebrauch gemacht wird. Die Verteidigung wird oft bemüht sein, dass die Kosten des Anwalts durch das entsprechende Ergebnis oder dessen Abmilderung kompensiert oder mehr als wettgemacht werden, in vielen Fällen greift auch die Rechtsschutzversicherung ein (von Vorsatztaten einmal abgesehen).

Wenn man sich dann vor Augen hält, dass man in dem Verfahren nicht allein steht und quasi auch einen psychologischen Beistand hat, sollte die Entscheidung, ob man sich bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eines Beistandes bedient, schon leichter fallen. Weitere Einzelheiten sollten Sie aber wirklich mit Ihrem Verteidiger besprechen.

Im Gegensatz zu Zivilsachen kann ein Anwalt nur einen einzigen Beschuldigten verteidigen und nicht mehrere, so dass hier dann die Zusammenarbeit mehrerer Anwälte erforderlich werden könnte.

Stand: 18.10.2005