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Steuerrecht - Schönheitsoperationen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.10.2005


Schönheitsoperationen

Schönheitsoperationen sind nur bei medizinischer Indikation umsatzsteuerfrei.

Ein Arzt führte an seinen Patienten medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen durch. Im Rahmen einer Prüfung kam das zuständige Finanzamt zu der Auffassung, dass solche medizinisch nicht indizierten Behandlungen nicht unter das Steuerprivileg für Gesundheitsbehandlungen fallen würden und deshalb umsatzsteuerpflichtig seien. Ein entsprechender Bescheid wurde erlassen.

Einspruch und Klage gegen den Bescheid blieben letztlich erfolglos. Nach den einschlägigen europäischen Richtlinien seien Handlungen von Ärzten nur dann umsatzsteuerfrei, wenn tatsächlich ein Heilerfolg beabsichtigt sei. Bei den streitigen Operationen sei gerade nicht der Schutz der Gesundheit beabsichtigt gewesen, sondern ausschließlich eine Verbesserung der Ästhetik.

BFH vom 12.11.2002, Az. V R 27/03

Stand: 17.10.2005