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Steuerrecht - GWG

Publiziert von:
RA Hans Pick
am 10.05.2010

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Seit dem 1. Januar 2010 sind die Regelungen über die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) erneut geändert worden.

Es wird etwas komplizierter, dafür erhält man mehr Gestaltungsspielraum. GWG sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach der Zweckbestimmung des Betriebs einer selbständigen Nutzung fähig sind. An der selbständigen Nutzungsfähigkeit fehlt es, wenn der Gegenstand nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann.

Drucker und Bildschirm können jeweils nicht selbständig genutzt werden, sind also keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Sie werden wie das Gerät, an dem sie angeschlossen sind, beispielsweise der PC, abgeschrieben.

Es gilt nunmehr drei Wertgrenzen zu beachten. Unter dem Wert versteht man immer den Nettowarenwert - also ohne Mehrwertsteuer. Das gilt auch für Unternehmer, die als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, da der Vorjahresumsatz 17.500 Euro und der laufende Jahresumsatz 50.000 Euro brutto nicht überschritten hat.

GWG bis 150 Euro Nettowarenwert

Wirtschaftsgüter bis zu diesem Wert können im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Für diese GWG müssen keine besonderen Aufzeichnungen über die Bezeichnung des Gegenstandes oder ähnliches geführt werden, die über die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung hinaus gehen.

GWG von 150 bis 410 Euro Nettowarenwert

Für diese Wirtschaftsgüter besteht ein Wahlrecht

  1. zur Sofortabschreibung oder

  2. zur Bildung eines Sammelpostens, der alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften GWG enthält und über fünf Jahre ( = Anschaffungsjahr und vier weitere Jahre ) in jeweils gleichen Raten abgeschrieben wird.

Entscheidet man sich für die Sofortabschreibung, dann ist ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis anzulegen. Aus diesem muss sich die Bezeichnung des GWG, das Anschaffungsdatum und der Anschaffungspreis ergeben. Will man kein besonderes Verzeichnis führen, so reicht es aus, wenn sich die in dem Verzeichnis erforderlichen Angaben aus der Buchhaltung ergeben. Also kann ein separates Anlagekonto für GWG bis 410 Euro angelegt werden, in dem notwendigerweise der Tag der Anschaffung und der Nettowarenwert enthalten sind. Der Buchungstext mit der Bezeichnung des Gegenstandes sollte nicht fehlen.

GWG über 150 Euro bis 1.000 Euro Nettowarenwert

Für diese Gegenstände ist ein Sammelposten zu bilden. Eine gleichmäßige Abschreibung von 20 Prozent erfolgt unabhängig davon, wann das Wirtschaftsgut während des Jahres erworben wurde. Eigenartigerweise verlangt das Gesetz kein laufend zu führendes Verzeichnis oder einen sich aus der Buchhaltung ergebenden Nachweis über Anschaffungsdatum, Preis und Bezeichnung des GWG. Man sollte aber die Buchhaltung so wählen, dass sich diese Kriterien ohne Schwierigkeiten aus der Buchhaltung ergeben.

Besonderheiten bei der Festlegung des Nettowarenwertes

Wird ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht, so führt dies zur Verringerung des Bemessungsbetrages der Abschreibung. Der Investitionsabzugsbetrag führt dazu, dass man bei einer nur geplanten Investition schon im Jahr der Planung bis zu 40 Prozent der späteren Investition steuermindernd geltend machen kann. Im Jahr der Anschaffung wird dieser Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen, er mindert also die Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Damit ist er auch für die Frage von Bedeutung, ob ein Wirtschaftsgut, wegen der geringeren Bemessungsgrundlage als GWG zu behandeln ist.

Wirtschaftsgüter bis zu 683 Euro Nettowarenwert können bei Ausnutzung eines Investitionsabzugsbetrages dann im Jahr der Anschaffung voll als GWG bis 410 Euro abgeschrieben werden. Allerdings müssen die weiteren Voraussetzungen für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages vorliegen.

Besonderheiten bei Vorgängen, die mit einer Anschaffung vergleichbar sind

Nicht nur die Anschaffung, also der Kauf der GWG führt zur Abschreibungsfähigkeit. Auch die Einlage in das Betriebsvermögen ist davon erfasst. Wer aus seinem Privatvermögen ein GWG mit dem Zeitwert ( = Teilwert) in den Betrieb einlegt, kann diesen Wert wie Anschaffungskosten behandeln und eine entsprechende Abschreibung nach den obigen Ausführungen vornehmen. Wenn Sie ein GWG selber herstellen, können Sie die Kosten der Herstellung genauso behandeln, als ob Sie das Wirtschaftsgut gekauft hätten. Die einzelnen Positionen der für die Herstellung erforderlichen Kosten müssen dann nachvollziehbar aufgeführt werden.

Die seit 1. Januar 2010 geltenden Vorschriften eröffnen somit die Möglichkeit, GWG in bestimmten Fällen schneller abzuschreiben und damit die lange Abschreibungszeit des Sammelpostens von fünf Jahren zu vermeiden.

Stand: 10.05.2010