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Steuerrecht - Spenden

Publiziert von:
RA Dr. Frank Krüger
am 06.03.2009


Um die allgemeine Spendenfreudigkeit der Bürger zu erhöhen, sind im Steuerrecht Zuwendungen, insbesondere Spenden, als Sonderausgaben abziehbar.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auch für Mitgliedsbeiträge und diesen gleichgestellte Eintrittsgebühren sowie sonstige Mitgliedsumlagen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 10 b Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Durch die Änderung des Einkommensteuerrechts wurde ab 2007 die Höchstgrenze angehoben. So sind seit diesem Zeitpunkt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig. Für Spenden von Bürgern mit Gewinneinkünften wurde die alternative Berechnungsgrundlage von zwei Prozent auf vier Prozent aus der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter verdoppelt.

Bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden ist zu berücksichtigten, dass diese Zuwendung des Spenders freiwillig und unentgeltlich erfolgen muss. Sie darf also nicht als eine Zahlung an eine Körperschaft für Gebühren, Geldbeträge oder gar zur Erfüllung einer strafrechtlichen Auflage erfolgen.

Eine Spende liegt im steuerlichen Sinne auch nicht vor, wenn Eintrittsgelder, Wohlfahrtsbriefmarken oder Lose einer Wohltätigkeitsveranstaltung erworben werden.

Eine Sonderregelung besteht in diesem Zusammenhang für die UNICEF-Grußkarten. Betreffend der Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen für so genannte Kulturfördervereine ist im Jahressteuergesetz 2009 klarstellend geregelt worden, dass die Gewährung von Vergünstigungen an die Mitglieder (verbilligter Eintritt, Veranstaltungsteilnahme und andere) dem Spendenabzug nicht entgegenstehen. Auch betreffend Schulgeldzahlungen ist gesetzlich vorgeschrieben, dass 30 Prozent des Schulgeldes aufgrund einer Sonderregelung im EStG als Sonderausgaben abziehbar sind. Freiwillige Mehrzahlungen über das festgesetzte Schulgeld hinaus, sind grundsätzlich als steuerbegünstigte Spende anzuerkennen.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Zuwendungen und Spenden ihrer Art nach in Geld erbracht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Spenden als einmaliger oder als laufender Betrag gezahlt werden. In vom Steuerrecht gesetzten, engen Grenzen sind auch übernommene Aufwendungen zu Gunsten eines begünstigten Empfängers als Spenden anzusehen (so genannte Aufwandsspenden). In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, dass ein Spender sich den ihm zustehenden Erstattungsbetrag für die von ihm getätigten Aufwendungen auszahlen lässt und diesen Betrag anschließend als Geldspende an die begünstigte Einrichtung zurückspendet. Eine solche Rückspende wird auch dann anerkannt, wenn der ausgezahlte Erstattungsbetrag beim Empfänger und Spender steuerfrei wäre (zum Beispiel Übungsleiter-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG).

Aber nicht nur Geldspenden sondern auch Sachspenden werden als solche steuerlich anerkannt.

Bei Sachspenden ist der gemeine Wert der Zuwendung als Spendenbetrag anzusetzen. Durch die Änderung im Jahressteuergesetz 2009 kann der gemeine Wert ab dem 1. Januar 2009 nur noch dann angesetzt werden, wenn durch die Zuwendung kein Besteuerungstatbestand ausgelöst wird. Dann ist die Zuwendung nach den fortgeführten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten zu berechnen, § 10b Absatz 3 Satz 3 und 4 EStG). Bei der Zuwendung von gebrauchten Gegenständen ist zu berücksichtigen, dass sich der zu schätzende Wert unter Berücksichtigung des Neupreises und der Abwertung für den Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe sowie auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustandes ergibt.

Die Spenden und Zuwendungen müssen an eine inländische, juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische Universität oder an ein Forschungsinstitut adressiert sein. Anderenfalls besteht noch die Möglichkeit steuermindernd an eine in § 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) bezeichnete Einrichtung zu spenden, die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgt. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 27. Januar 2009, Aktenzeichen: Rs C-318/07, zugunsten der Spender an gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Ausland entschieden. Danach ist die Regelung dass ein Steuerabzug von Spenden nur vorgenommen werden kann, wenn diese gemeinnützigen Einrichtungen zufließen, die ihren Sitz in Deutschland haben, ein Verstoß gegen die durch das EU-Gemeinschaftsrecht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit.

Als Begründung wurde im Urteil unter anderem angeführt, dass die Möglichkeit des steuerlichen Spendenabzugs das Verhalten der Spender erheblich beeinflussen kann.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber die steuerliche Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden im EStG geregelt. Natürliche Personen mit Wohnsitz / gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland können gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen von Deutschland im Ausland beitragen kann.

Für die fehlerhafte Verwendung von Spenden haften vorrangig der Zuwendungsempfänger (Verein, Körperschaft und so weiter) und nachrangig die für ihn handelnden Personen. Bis zum 1. Januar 2009 haben diese Personen noch gleichrangig und gesamtschuldnerisch gehaftet. Die Höhe der Haftung richtet sich nach der entgangenen Steuer, wenn die Spende vom Spender steuerlich geltend gemacht worden ist.

Stand: 06.03.2009