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Steuerrecht - Pferderennen

Publiziert von:
Anwaltmagazin
am 21.11.2009


Pferderennen sind nicht gemeinnützig

Die Anerkennung als gemeinnützig hindert nicht, Einzelveranstaltungen, die (auch) der Freizeitgestaltung dienen, der Steuerpflicht zu unterwerfen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil entschieden, dass Trabrennen, welche ein im Übrigen wegen Förderung der Tierzucht gemeinnütziger und deshalb steuerbefreiter Verein veranstaltet, steuerpflichtig sein können. Der Verein hatte geltend gemacht, die Trabrennen seien als Leistungsprüfungen für die Zucht unerlässlich. Auch das Tierzuchtgesetz sehe derartige Prüfungen vor. Es handele sich daher um rein züchterische Veranstaltungen, die als sog. Zweckbetrieb ebenfalls steuerbefreit seien.

Dem hat sich der BFH nicht angeschlossen. Seiner Auffassung nach sind Trabrennen vor allem sportliche Veranstaltungen und ein beliebtes Freizeitvergnügen. Pferderennen unterschieden sich nicht wesentlich von anderen Sportveranstaltungen wie Fußballspielen, Boxveranstaltungen oder etwa Auto- und Radrennen. Gleichwohl seien derartige Veranstaltungen, wenn sie unter denselben Bedingungen durchgeführt würden, steuerpflichtig. Ferner könnten derartige Leistungsprüfungen auch ohne zahlendes Publikum abgehalten werden. Schon aus Wettbewerbs- und Gleichheitsgründen gebe es keinen Anlass, den Pferdesport zu begünstigen. Der BFH hat mit diesem Urteil nicht nur entgegen der Auffassung der Trabrennvereine, sondern auch gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung entschieden. Es ist anzunehmen, dass zumindest für die Vergangenheit Vertrauensschutz gewährt werden wird.

BFH, Urteil vom 22. April 2009 - Aktenzeichen: I R 15/07

Stand: 21.11.2009