Konträre Ansichten zwischen Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) bei der Bilanzierung von Markenrechten.

Der BFH sieht Markenrechte analog zu Güterfernverkehrskonzessionen. Bei genauerer Betrachtung läßt sich diese Gleichstellung jedoch nicht aufrecht erhalten, denn beide Rechte haben eine grundlegend verschiedene Gesetzeskonzeption.

Die Güterfernverkehrskonzession ist eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis, die personengebunden und zahlenmäßig beschränkt erteilt wird (§ 11 I Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)). Eine selbständige Veräusserbarkeit ist aufgrund der hoheitlich erteilten Rechtsposition nicht möglich. Die Güterfernverkehrskonzession ist ferner ein “ewiges” Recht, da der Inhaber diese Konzession nach Ablauf der Nutzungszeit jeweils erneut und zeitlich unbeschränkt erteilt bekommt (§ 10 IV GüKG).

Markenrechte werden durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt erworben. Markenrechte sind von der Person des Markenrechtsinhabers unabhängig und können nach Ermessen des Inhabers auf Dritte übertragen werden. Auch Markenrechte können grundsätzlich zeitlich unbeschränkt genutzt werden.

Gegen den „Ewigkeitscharakter“ bei Markenrechten spricht allerdings, dass Markenrechte auch nach deren Eintragung im Markenregister stets den Angriffen von Dritten unterliegen.

Die Bemühungen drehen sich meist darum bessere, das heißt ältere Rechte an dieser Markenbezeichnung zu haben. Obgleich eine Eintragung des Markenrechts erfolgt ist, kann es rückwirkend durch Nichtigkeits- oder Löschungsklagen wieder beseitigt werden. Zudem kann das Markenrecht erlöschen, wenn die Marke so berühmt geworden ist, dass sie zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist. In diesem Fall kann es der Markeninhaber Dritten nicht untersagen, das Markenrecht zu benutzen. Eine Gattungsbezeichnung steht der Allgemeinheit und nicht nur einem Einzelnen zur Verfügung. Während des gesamten „Lebenszyklus“ eines Markenrechts ist es damit ständig mit der Gefahr belegt, dass es erlöschen kann. Aufgrund der unterschiedlichen Struktur zwischen Markenrechten und der Güterfernverkehrskonzessionen kann eine Analogie hierbei nicht gebildet werden. Markenrechte müssen daher dem Werteverzehr unterliegen, da deren Nutzungsdauer zeitlich beschränkt sein kann. Schließlich erging die genannte BFH-Entscheidung auch lediglich zur Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und nicht zum Ertragssteuerrecht. Eine analoge Anwendung der BFH-Grundsätze ist daher für das Ertragssteuerrecht nicht vorzunehmen.

Die Rechtsansicht des BMF kommt den wirtschaftlichen Verhältnissen näher als die Rechtsprechung des BFH.

Das BMF erkennt grundsätzlich an, dass auch Markenrechte dem Wertverzehr unterliegen und geht pauschal von einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für alle Schutzrechte aus. Allerdings verkennt auch diese Ansicht, dass nicht alle gewerblichen Schutzrechte gleichförmig behandelt werden können. Es liegen verschiedene gewerbliche Schutzrechte vor, die eine unterschiedliche Schutzrichtung haben und damit auch gesondert bewertet und behandelt werden müssen. Eine gleichförmige, pauschale Betrachtungsweise verbietet sich hier. Damit müssen auch bei der Bestimmung des jeweiligen Werteverzehrs eines gewerblichen Schutzrechtes die Besonderheiten des jeweiligen, gewerblichen Schutzrechtes hinreichend berücksichtigt werden.

Des weiteren sieht der Wortlaut des § 7 I 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Abschreibungszeit von 15 Jahren explizit nur für den Geschäfts- und Firmenwert vor. Dem Gesetzgeber sind Markenzeichen seit langer Zeit bekannt, so dass er die Vorschrift des § 7 I 3 EStG auch um die Anwendung für „Markenzeichen“ erweitern würde, wenn dies die gesetzgeberische Intension wäre. Da eine solche ausdrückliche Gesetzesanpassung nicht erfolgt ist, kann die Nutzungszeit gemäß § 7 I 3 EStG von 15 Jahren nicht analog für Markenrechte herangezogen werden. Eine Subsumtion des Begriffes „Markenrechte“ unter den Begriff des „Geschäfts- und Firmenwert“ verbietet sich, da es sich bei dem Begriffspaar um grundsätzlich verschiedene Wirtschaftsgüter handelt, die nicht analogiefähig sind.

Die überwiegende Literaturmeinung hält eine Nutzungsdauer von drei bis sechs Jahren für zutreffend und im Hinblick auf die Besonderheiten von Markenrechten für angemessen.

Diese Ansicht kommt den tatsächlichen, wirtschaftlichen Verhältnissen näher als die akademische Ansicht des BFH. Auch Markenrechte unterliegen einem Wertewandel und einem Werteverzehr. Der wertbildende Faktor wird maßgeblich durch äußere Einflüsse bestimmt. Kommt eine Marke in Verruf, so sinkt zwangsläufig ihr Wert. In der jüngsten Vergangenheit gaben aktuelle Meldungen der Tagespresse auch Anlass, diesen Werteverfall bei Markenrechten zu dokumentieren.

Der Lebensmittelhersteller für Baby-Nahrung HUMANA hatte in dessen Kundenkreis eine hohe Bekanntheit und eine hohe Wertschätzung. Durch Krankheiten und Todesfälle, die bei Verbrauchern nach dem Verzehr von Lebensmittel eingetreten sind, sank die Wertschätzung der Kunden für Nahrungsmittel dieses Herstellers. Folglich sank auch der Markenwert. Auch bei der Babynahrungsmarke MILUPA führten die Gesundheitsschäden, die bei Kindern nach dem Verzehr der MILUPA-Tees auftraten, zu einem rapiden und am Unternehmenswert spürbaren Verfall der Marke und des Markenwertes.

Ich schlage vor, Markenrechte pauschal mit einer Nutzungsdauer von drei Jahren anzusetzen, da sich ein Markenrecht mit durchschnittlicher „Kennzeichnungskraft“ in diesem Zeitraum erfahrungsgemäß abnutzt. Sofern das Markenrecht innerhalb dieser Zeit einem raschen Werteverfall unterliegt, kann eine außerordentliche Abschreibung vorgenommen werden. Gelingt es dem jeweiligen Markeninhaber innerhalb der Nutzungsdauer den Markenwert zu erhöhen, kann diese Wertsteigerung über eine außerordentliche Zuschreibung bilanziell erfasst werden. Diese Vorgehensweise ist lediglich ein pauschales Verfahren, die jedoch im begründeten Einzelfall Korrekturen zulässt. Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 9. Mai 2000 (EFG 2000, 1177) zu einer ähnlichen Rechtsansicht. Die Richter greifen die in der Literatur vertretene Auffassung auf und nehmen bei Markenrechten eine Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vor.

Hierbei betont der Düsseldorfer Senat, dass Markenrechte einem Werteverzehr unterliegen und der Werteverzehr stets von der jeweiligen Marke abhängig ist.

Bei Marken sei jedoch von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von drei bis sechs Jahren auszugehen.

Meiner Ansicht nach würde die einheitliche Handhabung von Markenrechten zu mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen. Zudem können außerordentliche Wertsteigerungen oder Wertminderungen über die bestehenden Bilanzierungsvorschriften korrigiert werden. Im Hinblick auf die große und stetig wachsende Bedeutung von Markenrechten bleibt es wünschenswert, dass der Gesetzgeber mit einer Klarstellung im HGB beziehungsweise im EStG für eine einheitliche Vorgehensweise hinsichtlich der Nutzungsdauer und der hiermit verbundenen Abschreibungen bei Markenrechten sorgt.

Stand: 04.01.2009