Zwingende Angabe in einer Rechnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung zwingend anzugeben ist.
Das gilt auch wenn der Lieferzeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Eine ausnahme gilt nur bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 2005 ist für den Vorsteuerabzug der Besitz einer nach den §§ 14, 14a UStG 2005 ausgestellten Rechnung erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 ist zweifelhaft, ob der Zeitpunkt der Lieferung auch dann anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
Der BFH hat die Angabe des Leistungszeitpunkts für erforderlich gehalten, weil dies dem Gemeinschaftsrecht entspricht und weil anderenfalls für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2008 Aktenzeichen: XI R 62/07
Stand: 29.07.2009
