Der Europäische Gerichtshof fordert Gleichstellung von Unternehmern und der Bundesrepublik Deutschland bei der Nichterhebung von Umsatzsteuer.

Der europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil C-453/02 und C-462/02 geurteilt, daß gleichartige Tätigkeiten auch gleich zu besteuern sind und damit die Praxis deutscher Finanzgerichte bereits im Jahre 2005 gerügt. Hintergrund dieses Verfahrens war, daß nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht private Betreiber und Veranstalter von Glücksspielen und Glücksspielgeräten Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen abzuführen haben, öffentliche Spielbanken hingegen ihre Spielumsätze umsatzsteuerfrei kassieren dürfen.

Die Richter urteilten erneut, daß es auf die Identität des Veranstalters eines Glücksspiels nicht ankommen darf.

Daher dürfen die Mitgliedstaaten der europäischen Union diese Steuerbefreiung nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers dieser Spiele oder Geräte abhängig machen. Aus diesem Grund verstößt die deutsche Regelung eindeutig gegen europäisches Recht. Sämtliche Glücksspielumsätze sind deshalb steuerfrei zu stellen, auch wenn die Praxis der bundesdeutschen Finanzgerichte diese Gleichstellung immer noch nicht einheitlich umsetzt.

Wegen der erheblichen Umsätze privater Glücksspielbetreiber könnte dieses Urteil höchst unangenehme Konsequenzen für den Fiskus haben, da hohe Umsatzsteuereinnahmen verlustig zu gehen drohen. Aus diesem Grund versuchte der Fiskus bereits während des Verfahrens vor dem europäischen Gerichtshof Einfluß zu nehmen und mahnte an, die zeitliche Wirkung der Entscheidung aus haushaltspolitischen Gründen zu beschränken. Das Gericht wies diese Bitte zurück mit der Begründung, dass finanzielle Konsequenzen für den Staat für sich allein genommen keine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des betreffenden Urteils rechtfertigen.

Aufgrund dieses Urteils hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Mai 2005 – V R 7/02 – für Recht befunden, daß auch die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielgeräten in zugelassenen, öffentlichen Spielbanken umsatzsteuerfrei sind. Änderungen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen kann ein Betreiber von Geldspielautomaten im Hinblick auf das EuGH-Urteil aber nicht verlangen (BFH, Urteil vom 23. November 2006 – V R 51/05).

Ein Steuerbescheid wird bestandskräftig, wenn nicht innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe an den Betroffenen Widerspruch eingelegt wird.

Wird der Rechtsbehelf innerhalb dieser Ausschlußfrist nicht eingelegt, so tritt die Bestandskraft automatisch ein. Eine Abweichung tritt nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann ein, wenn ein Mitgliedsstaat dem Betroffenen unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles jede Möglichkeit genommen hat, seinen, auf eine Gemeinschaftsrichtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (Fall Emmott), mithin ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt.

Für ein treuwidriges Verhalten der Bundesrepublik Deutschland sahen die Bundesrichter jedoch keinerlei Anhaltspunkt. Jeder Betroffene hätte Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide einlegen können, niemand wurde und/oder wird daran gehindert. Im Übrigen stelle es keinen Ausnahmefall dar, daß Rechtsauffassungen und Gesetzesinterpretationen der Verwaltung, auch wenn sie durch Rechtsprechung oder Kommentierung abgesichert sind, durch die Gerichte korrigiert werden.

Es sei grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, seine Rechte durch Einlegung von Einsprüchen – unter Übernahme des Kostenrisikos – selbst zu wahren.

In der Praxis bedeutet das für Sie als betroffener Unternehmer, der für die vergangenen Jahre entweder noch keinen oder einen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheid erhalten hat, dass innerhalb der Festsetzungsverjährung von vier Jahren noch Möglichkeiten bestehen. Bei der Prüfung Ihrer individuellen Sach- und Rechtslage sollten Sie nicht auf professionellen Rat durch einen Rechtsanwalt verzichten.

Stand: 29.01.2009