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Steuerrecht - Fremdenverkehrsbeiträge

Publiziert von:
Rechtsanwältin
Ute Klaffer

am 24.03.2009

Augustaanlage 53
68165 Mannheim


Fremdenverkehrsbeiträge

Fremdenverkehrsbeiträge, die der Erhebung von Abgaben dienen, gibt es in Deutschland in unterschiedlichen Erscheinungsformen seit mehr als 30 Jahren.

Fremdenverkehrsbeiträge werden von Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Finanzierung ihrer Aufwendungen in der Fremdenverkehrswerbung erhoben. Zur Berechnung der Höhe der Abgaben gibt es verschiedene Varianten. Einerseits wird an die Möglichkeit Einnahmen aufgrund von Umsätzen zu erzielen zurückgegriffen. In anderen Fällen werden Sitzplätze gezählt und hieraus wird die Verdienstmöglichkeit abgeleitet. Auf den tatsächlichen Verdienst wird kaum oder gar nicht abgestellt.

Öffentliche Abgaben sind Steuern, Gebühren und Beiträge, die von allen erhoben werden, die einen bestimmten Tatbestand erfüllen.

Sie dienen damit der Deckung des Finanzbedarfs zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Steuern kommen nie einer bestimmten Gruppe zugute (keine Steuern zahlen, weil man gegen die teilweise Mittelverwendung für Rüstungszwecke ist, geht nicht). Gebühren sind öffentliche Geldleistungen, die für eine konkrete, individuelle Gegenleistung zu deren Kostendeckung erhoben werden (zum Beispiel Abwassergebühren). Beiträge werden als Gegenleistung für eine konkrete, öffentliche Leistung erhoben, die dem Bezieher der Leistung einen (möglichen) Vorteil bringt. Hierunter fällt der Fremdenverkehrsbeitrag. Die Fremdenverkehrsbeiträge sollen also von denen erhoben werden, die in ihren Umsätzen einen (unterstellten) Vorteil aus dem Tourismus, der Fremdenvermittlung und so weiter haben sollen. Ziel soll die Förderung der örtlichen Wirtschaft sein. Um dieses Ziel zu erreichen, werden zunächst grundsätzlich alle Unternehmer in einer Gemeinde zur Kasse gebeten. Das geschieht in der Hoffnung, dass der durch den Fremdenverkehr erhoffte, wirtschaftliche Nutzen größer ist, als die Beitragsbelastung.

Der konkrete Nutzen kann jedoch bestenfalls vermutet werden, messbar ist er nicht.

Ebenso wie dieser vermutete Nutzen, beruht das gesamte Beitragssystem auf der Vermutung, dass mittels des Fremdenverkehrs Vorteile erzielt werden, die sich in den Umsätzen der Unternehmen niederschlagen. Die Belastung vermuteter Umsätze mit einer Abgabe, hinter der kein kaufmännisches Denken steht, wird von vielen Unternehmen abgelehnt. Gerade Gastronomen und Hoteliers verlassen sich lieber auf ihre eigene Werbung. Aufgrund der eigenen, gezielten Werbung, unter anderem in ihren Homepages, sind die wirtschaftlichen Vorteile unmittelbar nachvollziehbar. Es reicht ihnen nicht, dass die in der Gemeinde anwesenden Touristen gut umsorgt werden, sondern sie wollen und müssen ständig neues Interesse bei potentiellen Touristen wecken. Hieran geht die kommunale, örtliche Werbung nicht selten vorbei.

Fremdenverkehrsbeitrag – ein Begriff, der für viele Unternehmen zu einem Synonym für nicht wirtschaftliche und nicht sinnvolle Belastung von insbesondere mittelständischen Betrieben durch den Staat und dessen Verwaltung in Städten und Gemeinden geworden ist. Oder, wie ein vorsitzender Richter an einem Verwaltungsgericht formulierte: “das haben wir schon seit mehr als 30 Jahren.” Somit also: das bringt keiner mehr zu Fall.

Ist das wirklich so, oder besteht doch noch Hoffnung?

Zugegeben, das Problem ist mehr als 30 Jahre alt. Verfolgt man die Rechtsprechung in den verschiedenen Bundesländern, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das so ist. Unverkennbar verweisen die Gerichte auf bestandkräftige Entscheidungen ihrer Kollegen an anderen Gerichten, greifen diese auf und formen so aus unwidersprochenen Denkansätzen gefestigtes Recht. Es ist eine über mehr als 30 Jahre fest zementierte Rechtsprechung.

Dennoch haben sich in einer nicht sehr großen, touristisch geprägten Verbandsgemeinde in der Pfalz, mehr als sechzig Unternehmer zu einer Klagegemeinschaft zusammengeschlossen. Unter ihnen sind keineswegs nur Unternehmen, die keinen sie begünstigenden Vorteil in der Beitragserhebung sehen. Etwa zehn Prozent sind Gastronomie- und Hoteleriebetriebe, von denen man meinen könnte, dass sie selbst von der Abgabe am meisten profitieren. Diese Unternehmer gehen gemeinsam gegen die erstmalige Einführung einer satzungsrechtlichen Tourismusabgabe im Gebiet der pfälzischen Verbandsgemeinde Freinsheim vor – und Sie hatten zweifach Erfolg.

Im Jahr 2008 erstritten sie vor dem Verwaltungsgericht Neustadt zwei obsiegende Urteile, in denen die Rechtswidrigkeit der Satzung und daher die Aufhebung der angegriffenen Abgabenbescheide festgestellt wurde.

Die beklagte Verbandsgemeinde musste den Unternehmern, die Mitglieder der Klagegemeinschaft sind, die von ihnen gezahlten Fremdenverkehrsbeiträge für mehrere Jahre zurückzahlen.

Hinsichtlich dieser Urteile ist bemerkenswert, dass sie Satzungsmängel angreifen, die aus der Sicht des Gerichts so schwerwiegend sind, dass die Aufhebung der Bescheide auf der Grundlage dieser Satzung erforderlich ist. Aus der Sicht der Kläger hätte diese Entscheidung aber auch bereits bei den Einzelklagen erfolgen können, die in nicht eben geringem Umfang den Klagen der Klagegemeinschaft vorausgingen.

Das Gericht hat sich unter der Last der gegen die Satzung sprechenden Argumente zur Aufhebung der Bescheide entschlossen. In den Urteilsgründen haben die Richter weite Teile der Satzung als rechtswidrig eingestuft. Inzwischen hat die beklagte Verbandsgemeinde die Satzung entsprechend den Urteilsvorgaben korrigiert.

Auch gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Abgabenbescheide laufen bereits wieder die Widerspruchverfahren.

Die betroffenen Unternehmer haben sich erneut formiert. Obwohl (oder weil) einige Berufgruppen aufgrund der Urteile völlig frei gestellt werden mussten, hat sich die Zahl ihrer Mitglieder noch erhöht. Sie sind sich sicher, dass ihre erneut vorzutragenden Argumente zutreffend sind. Soweit es in der zweiten Runde nicht bei einer erstinstanzlichen Entscheidung bleiben wird, sind sie zuversichtlich, dass ihre Argumente in der Berufung gehört werden. Vielleicht werden diese Verfahren zu einem Lichtblick nach 30 Jahren Erstarrung führen und zu einem Anerkennen, dass der Staat in seinen Gliederungen kein Unternehmer ist.

Stand: 24.03.2009